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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 3679/07

Datum:
25.06.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 3679/07
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:0625.1K3679.07.00
 
Schlagworte:
Amtsärztliche Untersuchung, Anordnung, Verwaltungsakt, Termin, Erledigung, Personalrat, Beteiligung, Schwerbehindertenvertretung, Betriebliches Eingliederungsmanagement
Normen:
LBG NRW § 45 Abs. 1, LPVG NRW § 75, SGB IX § 84 Abs. 2, SGB IX § 95 Abs. 2, SGB IX § 128 Abs. 1, VwVfG NRW § 28, VwVfG NRW § 35, VwVfG NRW § 37, VwVfG NRW § 39, VwVfG NRW § 43 Abs. 2, VwVfG NRW § 45
Leitsätze:

1. Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nach § 45 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW ist regelmäßig Verwaltungsakt.

2. Die Bestimmung eines Termins zur ärztlichen Untersuchung regelt grundsätzlich nur die technische Abwicklung der Untersuchungsaufforderung, so dass sich diese nach dem Termin nicht durch Zeitablauf erledigt.

3. Bei gleichbleibendem Sachverhalt bedarf es vor einer erneuten Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung grundsätzlich keiner erneuten Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und des Personalrates.

4. Die für die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung erforderlichen begründeten Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten müssen sich auf konkrete Umstände stützen. Derartige konkrete Umstände können sich aus erheblichen krankheitsbedingten Dienstausfallzeiten ergeben. Bei langen Fehlzeiten, die die Fristbestimmung des § 45 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW weit überschreiten, drängt sich eine amtsärztliche Klärung der dauernden Dienstfähigkeit geradezu auf.

5. Es kann ein erhebliches Indiz für die Dienstunfähgikeit eines Beamten darstellen, wenn sein Verhalten dazu geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, er versuche sich einer Untersuchung möglichst zu entziehen oder zumindest die Feststellung der Dienstunfähgikeit möglichst lange zu verzögern. Die nur eingeschränkte Kooperationsbereitschaft eines Beamten, an der Aufklärung seiner Dienstfähigkeit mitzuwirken, kann insofern in die Ermessensentscheidung nach § 45 Abs. 1 Satz 3 LBG einfließen.

6. Vor der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Dienstunfähigkeit ist kein betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX durchzuführen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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