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Die mit einem Übergewicht verbundenen Risiken bei einem Body-Mass-Index von über 30 lassen die gesundheitliche Eignung für die Übernahmne in das Beamtenverhältnis auf Probe im Regelfall entfallen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn dem Übergewicht noch kein Krankheitswert zukommt (Fortführung und Präzisierung der Rechtsprechung im Anschluss an VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12.12.2005 - 1 K 6123/01 -, sowie in Abgrenzung zu VG Saarlouis, Urteil vom 15.12.2003 - 12 K 155/02 -, und VG Düsseldorf, Urteil vom 04.09.2007 - 2 K 5357/06 -).
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
2Die am 20. Juli 1962 geborene Klägerin steht als angestellte Lehrerin an der K. -L. -Gesamtschule D. -S. im Dienst des beklagten Landes. Sie ist im Besitz der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I in den Fächern Kunst und Arbeitslehre/Technik.
3Die Klägerin bestand das Erste Staatsexamen im Jahr 1987 und das Zweite Staatsexamen im Jahr 1989. Vom 31. August 1998 bis zum 31. Januar 2005 war sie als Lehrerin im Angestelltenverhältnis im Bundesland Rheinland- Pfalz beschäftigt. Während dieser Zeit wurde eine Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe aufgrund der Ergebnisse des Untersuchungsberichts des Gesundheitsamtes des Kreises U. -T. vom 22. Juni 2001 mangels gesundheitlicher Eignung abgelehnt.
4Im Jahr 2004 bewarb sich die Klägerin um Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes. Unter dem 12. Januar 2005 bot die Bezirksregierung N. der Klägerin in Bezug auf ihre Bewerbung an, sie zum Einstellungstermin Februar 2005 entweder unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder, soweit die Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt seien, als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis einzustellen. Die Klägerin nahm dieses Angebot ebenfalls noch unter dem 12. Januar 2005 an.
5Aus diesem Anlass wurde sie zwecks Feststellung ihrer gesundheitlichen Eignung am 3. Februar 2005 durch das Gesundheitsamt des Kreises V. amtsärztlich untersucht. In dem Gesundheitszeugnis der Amtsärztin Dr. X. -S1. vom
613. April 2005 wird u.a. auf die Erstuntersuchung durch das Gesundheitsamt des Kreises U. -T. hingewiesen und ausgeführt, dass die Klägerin nach Erwägung aller körperlichen und geistigen Besonderheiten für eine "Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit" gesundheitlich nicht geeignet sei. Das Eintreten einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit lasse sich auch zum jetzigen Zeitpunkt "nicht ausschließen"; die körperliche Eignung für eine Beschäftigung als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis sei hingegen gegeben.
7Zwischenzeitlich wurde die Klägerin mit Wirkung vom 1. Februar 2005 unbefristet als Lehrkraft angestellt und der K. -L. -Gesamtschule D. -S. zugewiesen.
8Mit Bescheid vom 9. Mai 2005 teilte die Bezirksregierung N. der Klägerin mit, dass aufgrund der Ergebnisse der amtsärztlichen Untersuchung in ihrem Fall eine Verbeamtung nicht möglich sei.
9Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 6. Juni 2005 Widerspruch ein. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25. August 2005 legte sie ferner Widerspruch ein gegen die Inzidenter-Ablehnung der Verbeamtung durch Abschluss des Arbeitsvertrages. Zur Begründung führte sie mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 18. Oktober 2005 aus, dass das Gesundheitszeugnis nicht hinreichend aussagekräftig sei, da es nicht erkennen lasse, wie die Amtsärztin zu ihrem Ergebnis gelangt sei. Außerdem habe die Amtsärztin ihrer Entscheidung augenscheinlich einen falschen Maßstab zu Grunde gelegt, da es im Fall der Klägerin nicht um die "Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit", sondern um die Einstellung in ein Probebeamtenverhältnis gehe. Schließlich sei das anderslautende Privatgutachten der Gemeinschaftspraxis Dr. X1. /Dr. A. vom 8. Februar 2005, welches sie der Bezirksregierung vorgelegt habe, von Seiten der Amtsärztin nicht hinreichend gewürdigt worden.
10Nachdem die Klägerin die Amtsärztin von ihrer Schweigepflicht entbunden hatte, teilte diese der Bezirksregierung N. mit Bericht vom 25. April 2006 mit, dass bei der Klägerin im Rahmen der am 3. Februar 2005 durchgeführten Untersuchung eine Fettsucht (Größe: 180 cm, Gewicht: 113,8 kg, errechneter Body-Mass-Index [BMI]: 35), ein erhöhter Cholesterinwert von 284 mg/dl (normal 0-200 mg/dl) und ein LDL-Cholesterinwert von 206 mg/dl (normal 0- 150 mg/dl) festgestellt worden seien. Der zuletzt genannte Wert sei ab 190 mg/dl mit einem hohen Gesundheitsrisiko verbunden.
11Daraufhin wies die Bezirksregierung N. den Widerspruch der Klägerin, nachdem sie den vorgenannten Bericht der Amtsärztin dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 5. Mai 2006 übersandt hatte, mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 2006 zurück. Das für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe einzuholende Gesundheitszeugnis solle bereits eine Prognose über die gesundheitliche Eignung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit enthalten. Wenn der Eintritt vorzeitiger Dienstunfähigkeit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, werde die gesundheitliche Eignung verneint. Das amtsärztliche Gutachten des Gesundheitsamtes des Kreises V. vom 13. April 2005 besage eindeutig, wie bereits schon das vom Gesundheitsamt des Kreises U. -T. erstellte Gutachten vom 22. Juni 2001, dass im Fall der Klägerin die geforderte langzeitprognostische Einschätzung einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden könne. Dabei sei auch die von der Klägerin vorgelegte privatärztliche Bescheinigung vom 8. Februar 2005 von der Amtsärztin des Kreises V. hinreichend berücksichtigt worden. Schließlich seien auch die Gründe, die zu der Feststellung der fehlenden gesundheitlichen Eignung geführt hätten, in dem Bericht der Amtsärztin vom 25. April 2006 hinreichend dargelegt worden. Vor diesem Hintergrund sei die Ablehnung der Übernahme in das Probebeamtenverhältnis zu Recht erfolgt.
12Die Klägerin hat am 18. Oktober 2006 Klage erhoben. Dem Gesundheitszeugnis lasse sich entnehmen, dass sich die Amtsärztin kein eigenes Bild von der Klägerin gemacht habe, sondern sich von den Untersuchungsergebnissen des Gesundheitsamtes des Kreises U. -T. habe beeinflussen lassen. Im Übrigen ist sie weiterhin der Ansicht, dass die Amtsärztin - auch in Bezug auf den für die Prognose maßgeblichen Grad an Gewissheit - einen falschen Maßstab zu Grunde gelegt habe, der auch von der Bezirksregierung übernommen worden sei. Im Übrigen sei es weder medizinisch noch juristisch gerechtfertigt, bei einem BMI von mehr als 30 grundsätzlich einen Antrag auf Verbeamtung abzulehnen. Schließlich verweist sie auf ein privatärztliches Attest des Facharztes für Innere Medizin K1. F. I. vom 23. Juni 2008, nachdem sie inzwischen einen BMI von nur noch 33,1 aufweise; das Gesamtcholesterin betrage nur noch 248 mg/dl, das LDL- Cholesterin betrage 175 mg/dl, das HDL liege bei 78 mg/dl. Sie sei - trotz ihres Übergewichtes - körperlich extrem leistungsfähig. Sie habe früher Sport betrieben und unterrichtet und übe auch heute privat noch Kraftsport aus.
13Die Klägerin beantragt,
14den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N. vom 9. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2006 zu verpflichten, die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Der Beklagte verweist zur Begründung auf seine Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid. Darüber hinaus stellt er klar, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die gesundheitliche Eignung schon dann nicht festgestellt werden könne, wenn die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Aufgrund des erheblichen Übergewichts der Klägerin und der festgestellten Cholesterinwerte bestehe ein Risiko für die spätere Dienstunfähigkeit. Soweit derartige Risiken aus einem überhöhten Body-Mass-Index resultierten, sei es ständige Praxis der Bezirksregierung N. , Bewerber mit einem BMI von mehr als 30 grundsätzlich nicht als Beamte einzustellen. Dies sei durch ihren Beurteilungs- und Ermessenspielraum abgedeckt. Gründe für eine Ausnahme von dieser Praxis lägen im Fall der Klägerin nicht vor. Im Gegenteil dokumentierten die erhöhten Cholesterinwerte ein zusätzliches Risiko. Vor diesem Hintergrund sei die Ablehnung der Verbeamtung beurteilungs- und ermessensfehlerfrei erfolgt.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akte zu dem Verfahren 1 K 6123/01, insbesondere auf den Inhalt der in diesem Verfahren eingeholten Fachgutachten, sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Heft) Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die zulässige Klage ist unbegründet.
21Der Bescheid der Bezirksregierung N. vom 9. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
22Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe noch einen entsprechenden Anspruch auf Neubescheidung. Ein Einstellungsanspruch des Bewerbers folgt aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, § 5 Abs. 1 Nr. 3 a und § 7 LBG nur dann, wenn sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles jede andere Entscheidung als die Einstellung des Bewerbers als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft, mithin die Einstellung als einzig rechtmäßige Entscheidung der Behörde über die Bewerbung darstellt und eine freie und besetzbare Stelle vorhanden ist.
23Vgl. Battis, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, 3. Aufl. 2004, § 8 Rn. 32 f. mit weiteren Nachweisen.
24Die Klägerin verfügt zwar nach Erwerb der Staatsexamina über die von § 7 LBG geforderte Befähigung und fachliche Eignung. Einem Einstellungsanspruch der Klägerin steht allerdings - unabhängig von dem Aspekt der zwischenzeitlichen Überschreitung der Höchstaltersgrenze (§ 52 Abs. 1 Laufbahnverordnung - LVO -) - jedenfalls die fehlende gesundheitliche Eignung entgegen.
25Die von dem Dienstherrn vorzunehmende Beurteilung der nach § 7 LBG erforderlichen gesundheitlichen Eignung ist ein Akt wertender und prognostischer Erkenntnis. Er ist als solcher vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 C 27.90 -, BVerwGE 92, 147; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Februar 2006 - 2 K 3892/04 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. März 2007 - 1 K 757/04 -; siehe auch Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Loseblatt- Komm., § 7 LBG NRW Rn. 87.
27Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt die gesundheitliche Eignung grundsätzlich bereits dann, wenn Umstände gesundheitlicher Art festgestellt werden, die geeignet sind, den Beamten für die Übernahme in das Beamtenverhältnis untauglich erscheinen zu lassen; hierfür genügt schon eine körperliche oder psychische Veranlagung der Art, dass die Möglichkeit häufiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.
28Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 1984 - 2 B 214.82 -, juris, und vom 16. September 1986 - 2 B 92.86 -, Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 39, sowie Urteile vom 25. Februar 1993, a.a.O., und vom 18. Juli 2001 - 2 A 5.00 -, NVwZ-RR 2002, 49.
29Die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers bemisst sich dabei unabhängig davon, ob der Dienstherr über die Begründung eines Probebeamtenverhältnisses oder eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit zu entscheiden hat, da bereits für die Auswahl der in das Probebeamtenverhältnis zu berufenen Bewerber dieselben Kriterien maßgeblich sind, denen für die Bewährung und Übernahme des Beamten auf Probe in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit maßgebliche Bedeutung zukommt.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 C 27.90 -, a.a.O.
31Liegen daher bereits vor Begründung eines Probebeamtenverhältnisses gesundheitliche Risiken vor, bei deren Realisierung der Eintritt vorzeitiger Dienstunfähigkeit nicht mehr mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, kann der Dienstherr von der Berufung des Bewerbers in ein Beamtenverhältnis absehen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Beamten diese Umstände dann nicht mehr entgegengehalten werden können, wenn er in Kenntnis dieser Risikofaktoren in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen wurde und über die Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu entscheiden ist, ohne dass es innerhalb der Probezeit zu einer konkreten Erkrankung gekommen ist.
32Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. März 2007 - 1 K 757/04 -; vgl. zum Vorwurf mangelnder Bewährung während der Probezeit wegen fehlender gesundheitlicher Eignung (ausgeprägtes Übergewicht) auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. April 1991 - 1 K 293/90 -, ZBR 1992, 28, und VGH BW, Urteil vom 21. Februar 1995 - 4 S 66/94 -, NVwZ-RR 1996, 454.
33Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte die Grenzen des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums überschritten hat.
34Insbesondere hat der Beklagte nicht den für die Beurteilung anzulegenden Maßstab verkannt. Dass die Amtsärztin das Gesundheitszeugnis in Bezug auf eine "Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit" und nicht etwa in Bezug auf eine Einstellung in das Probebeamtenverhältnis erstellt hat, erweist sich nach dem soeben Gesagten aufgrund der insofern anzuwendenden identischen Maßstäbe als unschädlich. Auch ist die Amtsärztin zur ihrem Ergebnis, wie dem Bericht vom 25. April 2006 zu entnehmen ist, zwar auch unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse des Gesundheitsamtes des Kreises U. -T. vom 22. Juni 2001, ansonsten aber unzweifelhaft primär aufgrund eigener Untersuchungsbefunde gelangt. Der Einwand der Klägerin, die Amtsärztin habe sich kein eigenes Bild von ihrem Gesundheitszustand gemacht, vermag insofern nicht zu verfangen. Darüber hinaus ist die Bezirksregierung N. ausweislich ihrer Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom 18. September 2006 sowie insbesondere in dem Schriftsatz vom 7. Februar 2008 auch von dem für die Prognose zutreffenden Grad an Gewissheit ("hoher Grad an Wahrscheinlichkeit") ausgegangen.
35Auch aus den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (AGG) und der Richtlinie 2000/43/EG vom 27. November 2000 folgt im Übrigen hinsichtlich des anzulegenden Beurteilungsmaßstabes nichts anderes. Die Klägerin kann nicht etwa wegen ihres Übergewichtes mit einem BMI von mehr als 30 als behindert angesehen und deshalb privilegiert werden. Bei dem Übergewicht der Klägerin, deretwegen sie als ungeeignet für das Beamtenverhältnis auf Probe angesehen wurde, handelt es sich bereits nicht um eine Behinderung im Sinne des § 1 AGG. Der Begriff der Behinderung ist zwar anders als derjenige der Schwerbehinderung unabhängig von einem festgelegten Grad der Behinderung (GdB). Er setzt vielmehr unabhängig von einem bestimmten GdB eine Abweichung von der typischen körperlichen Funktion, geistigen Fähigkeit oder seelischen Gesundheit von gewisser Dauer voraus, die die Fähigkeit beeinträchtigt, entsprechend dem jeweiligen Alter am Leben in der Gesellschaft und den verschiedenen Lebensbereichen in der dafür typischen Weise teilzuhaben. Bei allein aufgrund eines nicht krankheitsbedingten unter- oder überdurchschnittlichen Gewichts oder einer nicht krankheitsbedingten unter- bzw. überdurchschnittlichen Körpergröße kann das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Regelfall allerdings noch nicht angenommen werden kann.
36Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Oktober 2007 - 2 K 2070/07 -, juris ("unterdurchschnittliche Körpergröße").
37Abgesehen davon sind nach Ansicht der Kammer entgegen diesbezüglichen Erwägungen im jüngeren Schrifttum,
38vgl. etwa Summer, "Die Fortentwicklung des Berufsbeamtentums und Auswirkungen des Europarechts auf das deutsche Beamtenrecht", PersV 2007, 223 ff., und Otte, "Gesundheitliche Eignung und Diskriminierung", ZBR 2007, 401 ff.,
39die Anforderungen an die gesundheitliche Eignung von Bewerbern um die Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Hinblick insbesondere auf die Richtlinie 2000/43/EG und das in Umsetzung dieser und anderer Richtlinien erlassene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ohnehin nicht abzusenken. Vielmehr gilt, dass sich weder aus den Vorschriften des AGG noch aus dem Europarecht eine Herabsetzung der gesundheitlichen Eignungsanforderungen rechtfertigen lässt.
40Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. März 2008 - 1 K 6980/03 -, juris.
41Die von der Amtsärztin und der Bezirksregierung N. getroffene Prognose, dass sich die Klägerin aufgrund des Übergewichts als gesundheitlich ungeeignet erweist, ist auch als solche nicht durchgreifend in Frage gestellt worden. Insbesondere gebietet das bereits im Widerspruchsverfahren vorgelegte Privatgutachten der Gemeinschaftspraxis Dr. X1. /Dr. A. , welches von der Amtsärztin ausweislich ihrer Ausführungen im Gesundheitszeugnis vom 13. April 2005 zur Kenntnis genommen und gewürdigt wurde, keinen Anlass zu berechtigtem Zweifel an der Richtigkeit der amtsärztlichen Untersuchungsergebnisse. Die in dem Privatattest getroffenen Feststellungen beziehen sich ausschließlich auf den Hüftgelenkszustand der Klägerin und nicht auf den Gesundheitszustand im Übrigen; insbesondere enthält es keine Aussagen zu den aus dem Übergewicht der Klägerin resultierenden gesundheitlichen Risiken. Auch das erst mit Schriftsatz vom 24. Juni 2008 vorgelegte privatärztliche Attest des Facharztes für Innere Medizin K1. F. I. vom 23. Juni 2008 steht den Feststellungen und Schlussfolgerungen der Amtsärztin und der Bezirksregierung N. nicht entgegen; vielmehr bestätigt es sogar das Übergewicht und die Hypercholesterinämie, mögen sich die Werte gegenüber der amtsärztlichen Untersuchung auch mittlerweile geringfügig zu Gunsten der Klägerin verbessert haben.
42Schließlich ist die für die Klägerin getroffene Prognose, dass aufgrund des Übergewichtes mit einem BMI von mehr als 30, der sich bereits im Bereich Adipositas ersten Grades bewegt, und der bei ihr festgestellten erhöhten Cholesterin- und LDL-Cholesterinwerte die Möglichkeit häufiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, auch sonst nicht zu beanstanden. Dies gilt auch und gerade mit Blick auf die ständige Praxis der Bezirksregierung N. , Bewerber mit einem BMI von mehr als 30 grundsätzlich nicht als Beamte einzustellen. Der insofern in erster Linie herangezogene Body-Mass-Index stellt eine wissenschaftlich fundierte Grundlage für die Bewertung eines Übergewichts und die Ableitung der daraus erwachsenden Gesundheitsrisiken dar.
43Vgl. bereits VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. Dezember 2005 - 1 K 6123/01 -, juris.
44Nach der Rechtsprechung der Kammer lassen die mit einem Übergewicht verbundenen Risiken bei einem Body-Mass-Index von über 30 die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe entfallen.
45Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. Dezember 2005 - 1 K 6123/01 -, a.a.O.
46Die Kammer hält an dieser Rechtsprechung ungeachtet der im Schrifttum jüngst geäußerten Bedenken,
47vgl. Höfling/Stockter, "Die gesundheitliche Eignung als Zugangskriterium für ein öffentliches Amt", ZBR 2008, 17 (19),
48fest. Die Kammer sieht sich nicht veranlasst, die insofern zu Grunde gelegte wissenschaftliche Einschätzung als überholt anzusehen. Vielmehr geht sie nach wie vor davon aus, dass Adipositas ersten und zweiten Grades - anders als Adipositas dritten Grades (Adipositas permagna oder morbide Adipositas) - in der Medizin zwar primär als Risikofaktor und weniger als eigenständige Krankheit aufgefasst wird,
49vgl. zu der in der Medizin geführten diesbezüglichen Diskussion z.B. Hebebrand u.a., "Ist Adipositas eine Krankheit? Interdisziplinäre Perspektiven", Dtsch Arztebl 2004, 101 (37): A-2468 / B-2080 / C-2001, mit weiteren Nachweisen, abrufbar unter www.aerzteblatt-international.de; siehe aber auch unter www.adipositas-gesellschaft.de: "Die Adipositas wird heute als eine chronische Gesundheitsstörung verstanden"; vgl. in diesem Kontext zur Frage der Einordnung der Adipositas als Krankheit (im Sinne des Krankenversicherungsrechts) ferner BSG, Beschluss vom 10. April 2001 - B 1 KR 39/99 B -, und Urteil vom 19. Februar 2003 - B 1 KR 1/02 R -, jeweils bei juris,
50dass jedenfalls aber - unabhängig von dieser Diskussion - nach dem Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse anerkannt ist, dass bereits Adipositas Grad I regelmäßig ein deutlich erhöhtes R i s i k o für Folge- bzw. Begleiterkrankungen wie z.B. Typ 2 Diabetes, Herz-Kreislauferkrankungen, arterielle Hypertonie sowie Gelenk- und Rückenbeschwerden nach sich zieht. In den von der Kammer in dem unter dem Az. 1 K 6123/01 geführten Verfahren eingeholten und diesem Verfahren beigezogenen Sachverständigengutachten des Ärztlichen Direktors des Deutschen Diabetes-Forschungszentrums an der Universität vom 19. Juli 2005 und des Leitenden Oberarztes der Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie der I1. -I2. Universität E. vom 24. Oktober 2005 ist übereinstimmend festgehalten: "Oberhalb eines BMI´s von 30 (deutliches bis extremes Übergewicht) findet sich in allen zur Zeit in der Literatur vorliegenden Arbeiten (Medline Research 1980 - 2005) ein erhöhtes kardiovasculäres Risiko beschrieben." Neue anderslautende wissenschaftliche Erkenntnisse sind weder von der Klägerin vorgetragen noch im zitierten Schrifttum genannt, so dass insofern dem schriftsätzlich gestellten Antrag der Klägerin, Beweis zu erheben über die Frage ihrer gesundheitlichen Eignung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, nicht nachzukommen war.
51Ob bei der Klägerin bereits gegenwärtig auf das Übergewicht zurückzuführende Erkrankungen oder Zustände mit Krankheitswert diagnostiziert werden können, ist unerheblich. Unzweifelhaft kann die Prognose hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung aufgrund bestehender oder vergangener Erkrankungen erfolgen. Entscheidend ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings, ob k ü n f t i g mit häufigen Erkrankungen oder sogar mit dem Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit zu rechnen ist. Diese Prognose kann im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsspielraums grundsätzlich auch alleine anhand von Risikofaktoren unter Rückgriff auf wissenschaftliche Erkenntnisse und Erfahrungswerte getroffen werden.
52Vgl. zum Ganzen Höfling/Stockter, ZBR 2008, 17 (18 ff.); siehe auch VG Darmstadt, Urteil vom 24. Juni 2004 - 1 E 470/04 (3) -, NVwZ-RR 2006, 566 ("Huntington-Gen"); BayVGH, Beschluss vom 9. November 1988 - 3 CS 88.01854 -, NJW 1989, 790 ("HIV-Infektion"); s. zur Risikogruppe der Raucher: Nds. OVG, Urteil vom 13. November 1996 - 2 L 1764/93 -, juris (Rn. 8 f.); vgl. ferner jüngst OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2008 - 6 A 4819/05 -, juris (zum Risiko von Komplikationen im Herz-Kreislauf-Bereich bei Diabeteserkrankungen).
53Auch und gerade eine anhand von Risikofaktoren getroffene Feststellung bedarf zwar selbstredend eines "objektiven Anhalts" für eine körperliche oder psychische Veranlagung des konkreten Bewerbers, bezüglich derer die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.
54Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 1 A 4076/99 -, juris (Rn. 71), sowie Beschluss vom 20. Oktober 1999 - 12 A 3387/99 -; vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 13. November 1996 - 2 L 1764/93 -, a.a.O.
55Ausgeschlossen sein dürften daher Prognosen anhand von Risikofaktoren, die etwa - wie beispielshalber "genetische Defekte" oder "Krebs-Erkrankungen" - lediglich in der Familiengeschichte, nicht aber in der Person des Bewerbers liegen, also nicht unmittelbar in dessen körperlicher oder psychischer Veranlagung fundiert sind.
56Vgl. Höfling/Stockter, ZBR 2008, 17 (19): "Prognosen anhand von außerkörperlichen, z.B. sozialisationsbedingten oder familiären Indikatoren wären danach unzulässig."
57Eine in Bezug auf die Person des Bewerbers festgestellte Adipositas bietet indes einen solchen hinreichenden objektiven Anhalt. Die mit einem Übergewicht verbundenen Risiken bei einem Body-Mass-Index von über 30 lassen die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe grundsätzlich daher auch dann entfallen, wenn dem Übergewicht noch kein Krankheitswert zukommt bzw. ein solcher nicht vom Amtsarzt festgestellt wurde. Vor diesem Hintergrund ist es nicht beurteilungsfehlerhaft, dass die Bezirksregierung N. ein bestehendes ausgeprägtes Übergewicht oberhalb eines BMI´s von 30 als solches bereits als Risikofaktor für Folge- bzw. Begleiterkrankungen und damit als Eignungsmangel in gesundheitlicher Hinsicht ansieht und nicht etwa erst etwaige übergewichtsbedingte Folge- oder Begleiterkrankungen.
58Ebenso VG Ansbach, Urteil vom 31. Januar 2006 - AN 1 K 05.03079 -, juris (Rn. 34): "Die Entlassung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung setzt nicht voraus, dass der Beamte (noch) zur Zeit der Entlassung krank ist, es genügt, wenn während der Probezeit Umstände gesundheitlicher Art festgestellt werden, die geeignet sind, den Beamten für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als untauglich erscheinen zu lassen. (...) Das deutlich höhere Risiko, nach Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (wieder) einschlägig und nachhaltig zu erkranken, genügt." In diesem Sinne wohl auch Nds. OVG, Urteil vom 13. November 1996 - 2 L 1764/93 -, a.a.O.; anderer Ansicht: VG Saarlouis, Urteil vom 15. Dezember 2003 - 12 K 155/02 -, NVwZ-RR 2004, 368 f., und VG Düsseldorf, Urteil vom 4. September 2007 - 2 K 5357/06 -, juris.
59Bei der Klägerin liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das mit dem erhöhten BMI verbundene Risiko abweichen vom Regelfall ausnahmsweise günstiger zu bewerten sein könnte. Mit den erhöhten Werten von Gesamtcholesterin und LDL-Cholesterin sind im Gegenteil bei ihr Aspekte gegeben, die die ungünstige Bewertung bekräftigen.
60Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.