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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 2879/06

Datum:
11.06.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2879/06
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:0611.1K2879.06.00
 
Schlagworte:
Einstellung, Übernahme, Beamtenverhältnis auf Probe, Höchstaltersgrenze, Verzögerung, Geburt, Kinderbetreuung, Kindererziehung, Stzudium, Kausalität, Beweislast, BAföG, Einstellungschancen, Listenverfahren, Ausschreibungsverfahren
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2, LVO NRW § 6 Abs. 1 Satz 3, LVO NRW § 52 Abs. 1, BAföG § 15 Abs. 3 Nr. 5
Leitsätze:

1. Zur Überschreitung der Höchstaltersgrenze einer Lehrerin als Bewerberin um Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter dem Gesichtspunkt, dass die Höchstaltersgrenze durch die Geburt und die Betreuung eines Kindes hinausgeschoben werden kann (§ 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW).

2. Maßgeblich ist nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO, ob der Bewerber - hätte er keine Verzögerung seiner Ausbildung infolge der Kinderbetreuung hinnehmen müssen - seine Ausbildung vor Vollendung des 35. Lebensjahres abgeschlossen und vor Erreichen der Höchstalersgrenze eingestellt worden wäre.

3. Der Verzögerungstatbestand "wegen der Geburt" setzt erst mit dem Ereignis der Geburt ein, so dass zeitlich davor liegende Umstände in der Schwangerschaft weder berücksichtigungsfähige Verzögerungen auslösen noch die Kausalität geburtsbedingter Verzögerungen unterbrechen können.

4. Ein vollzeitig aufgenommenes Studium spricht grundsätzlich gegen die Annahme einer überwiegenden Kinderbetreuung, solange es nicht unterbrochen oder beendet wird. Für die Annahme einer zumindest überwiegenden Kinderbetreuung während eines Studiums ist aber dessen förmliche Unterbrechung oder gar Exmatrikulation keine konstitutive Voraussetzung, sondern nur eine Beweiserleichterung. Der jeweilige Bewerber kann auch ohne eine solche Dokumentation glaubhaft darlegen, dass er sich ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat.

5. Eine solche glaubhafte Darlegung kann z.B. dadurch erfolgen, dass für den Bewerber die BAföG-Förderungshöchstgrenze nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG verlängert worden ist. Ein entsprechender BAföG-Bescheid entfaltet jedoch für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO allenfalls Indizwirkung, keinesfalls aber eine darüber hinaus gehende Tatbestands- oder Feststellungswirkung.

6. Hat der Dienstherr die Unterlagen einer Auswahlentscheidung vernichtet, trägt er die Beweislast dafür, dass ein Bewerber auch ohne die Hinzurechnung der Kinderbetreuungszeiten nicht früher übernommen worden wäre. Kann er hingegen die Einstellungschancen im Listenverfahren rekonstruieren, verbleibt es hinsichtlich der Erfolgschancen im schulscharfen Ausschreibungsverfahren bei dem Grundsatz, dass der Einstellungsbewerber die materielle Beweislast für die Kausalität zwischen der Kinderbetreuung und der Einstellungsverzögerung trägt.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet

 
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