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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 2690/06

Datum:
22.10.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2690/06
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:1022.1K2690.06.00
 
Schlagworte:
Beurteilung; Polizeit; Erstbeurteiler; Beurteilungsvorschlag; Weisung; Weisungsfreiheit; Unabhängigkeit; Absprachen; Besprechungen; Spiegelungsgespräche; unverbindlich; Unverbindlichkeit; Endbeurteiler; Standzeit; Verweildauer; Statusamt
Normen:
BRL Pol Nr. 8.2.2 Abs. 1; BRL Pol Nr. 9.1 Abs. 3 Satz 1; BRL Pol Nr. 9.1 Abs. 4 Satz 2
Leitsätze:

1. Im Regelbeurteilungsverfahren bei der nordrhein-westfälischen Polizei sind vor Erstellung der Beurteilungsvorschläge Gespräche der Erstbeurteiler mit dem Ziel der Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe zulässig und sinnvoll (Nr. 9.1 Abs. 4 Satz 2 BRL Pol). Dies schließt die Zulässigkeit von Informations-, Maßstabs- und Spiegelungsgesprächen ein.

2. Bei solchen Gesprächen sind die Erstbeurteiler von Rechts wegen nicht daran gehindert, bereits die Richtsätze nach Nr. 8.2.2 BRL Pol mit in den Blick zu nehmen. Eine Orientierung an den Richtwerten zur vorbeugenden Vermeidung einer deutlichen Quotenüberschreitung muss allerdings auf einer eigenen (unabhängigen und weisungsfreien) Entscheidung der Erstbeurteiler beruhen und darf im Einzelfall nicht die Erteilung einer leistungsgerechten (Erst- )Beurteilung verhindern.

3. Wird im Rahmen solcher Gespräche die Verweildauer im Statusamt ("Standzeit") als Beurteilungsmaßstab vereinbart, ist hiergegen nichts einzuwenden, solange nicht die Leistungen aller beförderungsdienstälterer Beamten "per se" besser bewertet werden, als die Leistungen beförderungsdienstjüngerer Beamter. Der Beurteilungsmaßstab der "Standzeit" darf im Einzelfall nicht die Erteilung einer leistungsgerechten (Erst-)Beurteilung verhindern.

4. Es ist überdies nicht zu beanstanden, wenn das Ergebnis solcher - freiwilligen - Gespräche eine Beurteilungseinschätzung aller zu beurteilenden Beamten ist, welche in eine bestimmte - unverbindliche - Reihenfolge münden mag. Die "Unverbindlichkeit" der von den Erstbeurteilern in solchen Gesprächen erzielten Absprachen und einer daraus mitunter resultierenden Rangliste verlangt allerdings, dass sich sowohl der Erstbeurteiler als auch der Endbeurteiler seiner Beurteilungsverantwortung und -kompetenz im weiteren Beurteilungsverfahren bewusst bleibt.

 
Tenor:

Der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 18. Dezember 2006 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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