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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 2127/06

Datum:
12.03.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2127/06
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:0312.1K2127.06.00
 
Schlagworte:
Familienzuschlag, Teilzeit, TVöD, TVÜ-VKA, BAT
Normen:
BBesG § 6, BBesG § 40 Abs. 5, TVÜ-VKA § 11 Abs. 1
Leitsätze:

Die in § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA vorgesehene Besitzstandszulage bezüglich der Fortzahlung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT ist als "sonstige entsprechende Leistung" im Sinne der Konkurrenzregel des § 40 Abs. 5 BBesG anzusehen, sodass der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag eines teilzeitbeschäftigten Beamten ohne Kürzung nach § 6 BBesG zu gewähren ist.

 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des M. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 16. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2006 verurteilt, der Klägerin über den 31. März 2006 hinaus die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag ohne Kürzung nach § 6 Bundesbesoldungsgesetz zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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