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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 2050/06

Datum:
12.03.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2050/06
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:0312.1K2050.06.00
 
Schlagworte:
Familienzuschlag, Teilzeit, TVöD, TVÜ-VKA, BAT
Normen:
BBesG § 6, BBesG § 40 Abs. 5, TVÜ-VKA § 11 Abs. 1
Leitsätze:

Die in § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA vorgesehene Besitzstandszulage bezüglich der Fortzahlung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT ist als " sonstige entsprechende Leistung" im Sinne der Konkurrenzregel des § 40 Abs. 5 BBesG anzusehen, sodass der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag eines teilzeitbeschäftigten Beamten ohne Kürzung nach § 6 BBesG zu gewähren ist.

 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des M. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 16. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2006 verurteilt, der Klägerin über den 31. März 2006 hinaus die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag ohne Kürzung nach § 6 Bundesbesoldungsgesetz zu gewähren zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die bis Juli 2006 fälligen Beträge seit dem 11. Juli 2006 und für die danach fälligen Beträge ab Fälligkeit.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,- EUR vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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