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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 1932/06

Datum:
14.05.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1932/06
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:0514.1K1932.06.00
 
Schlagworte:
Einstellung, Höchstalersgrenze, Beamer auf Probe, Lehrer, Pflege, Pflegezeit, Kausalität, Unterbrechung, Regelstudiendauer
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2, LVO NRW § 52 Abs. 1, LVO NRW § 6 Abs. 1 Satz 4
Leitsätze:

1. Zur Überschreitung der Höchstaltersgrenze einer Lehrerin als Bewerberin um Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter dem Gesichtspunkt der Pflege eines nahen Angehörigen.

2. Der Ursachenzusammenhang zwischen Pflege und Einstellungsverzögerung kann durch die Überschreitung der Regelstudiendauer unterbrochen werden, wenn diese nicht ebenfalls auf die Pflege zurückzuführen oder aus anderen Gründen gerechtfertigt ist. Alleine der Umstand, dass das Lehramtsstudium selbst finanziert werden musste, rechtfertigt jedenfalls nicht die Überschreitung der Regelstudienzeit um mehr als das Doppelte.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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