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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 178/08

Datum:
22.10.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 178/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:1022.1K178.08.00
 
Schlagworte:
Einstellung, Übernahme, Beamtenverhältnis, Probe, Grundschullehrerin, Alter, Altershöchstgrenze, Höchstgrenze, Höchstaltersgrenze, Geburt, Kind; Betreuung, Elternzeit, Verzögerung, Verspätung, verzögert, verspätet, Kausalität, Listenplatz, Rangordnungswert
Normen:
GG Art 33 Abs 2, LBG NRW § 5 Abs 1 Nr 3a, LBG NRW § 7 Abs 1, LVO NRW § 6 Abs 1 Satz 3, LVO NRW § 52 Abs 1, LVO NRW § 84 Abs 1 Satz 1 Nr 1, LVO NRW § 84 Abs 1 Satz 2
Leitsätze:

1. Die Höchstaltersgrenze des § 52 Abs. 1 LVO NRW steht mit höherrangigem Recht - insbesondere mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz - in Einklang und ist auch europarechtskonform.

2. Der Ausnahmetatbestand des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO NRW greift nur dann ein, wenn die Einstellung innerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolgt; maßgeblich ist dabei der erstmals gestellte Antrag.

3. Die nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW erforderliche Kausalität ("wegen") ist nicht gegeben, wenn der Einstellungsbewerber auch ohne die Geburt oder Betreuung eines Kindes deshalb nicht eingestellt worden wäre, weil für ihn aufgrund individueller Umstände (hier: schlechter Rangplatz im Listenverfahren) ohnehin keine Einstellungsmöglichkeit bestanden hätte.

4. Der Ausnahmetatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW ("wegen der Geburt") setzt erst mit der Geburt eines Kindes ein, so dass zeitlich davor liegende Umstände weder berücksichtigungsfähige Verzögerungen auslösen noch die Kausalität geburtsbedingter Verzögerungen unterbrechen können.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Verwaltungsgerichts B. entstandenen Mehrkosten, die der Beklagte alleine trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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