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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Verwaltungsgerichts Münster entstandenen Mehrkosten, die der Beklagte alleine trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
28Die am 19. Dezember 1976 geborene Klägerin bestand am 19. November 2003 mit der Gesamtnote befriedigend (3,1)" die erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe in den Fächern Erziehungswissenschaft, Deutsch, Mathematik und Evangelische Religionslehre.
3Mit Wirkung zum 1. Februar 2004 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhält- nis auf Widerruf zur Anwärterin für das Lehramt für die Primarstufe ernannt und in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt für die Primarstufe am Studienseminar H. I aufgenommen. Zur schulpraktischen Ausbildung wurde sie zunächst der Gemeinschaftsgrundschule E. in D. -S. zugewiesen. Hier erteilte die Klägerin nach einer dreiwöchigen Hospitation Ausbildungsunterricht (teilweise Unterricht unter Anleitung, teilweise selbstständigen Unterricht) in den Ausbildungsfächern Deutsch und Mathematik, der im weiteren Ausbildungsverlauf auf bis zu 12 Wochenstunden aufgestockt wurde.
4Unter dem 10. September 2004 erstellten die Ausbildungslehrerin S1. und die Schulleiterin H1. sowie unter dem 11. September 2004 die Ausbildungslehrerin Q. Beurteilungen der Leistungsfähigkeit der Klägerin für das erste Ausbildungs- halbjahr.
5Nach der Beurteilung der Ausbildungslehrerin S1. habe die Klägerin zunächst Schwierigkeiten gehabt, den Einstieg in die Unterrichtspraxis zu finden. Erst mit zunehmender Dauer sei es ihr vermehrt gelungen, eine Position in der Klasse zu finden und mehr Präsenz zu zeigen. Dabei habe die Klägerin allerdings wenig Eigeninitiative gezeigt und oft den Zuspruch der Mentorin benötigt. Hinsichtlich des von der Klägerin erteilten Unterrichts wurde angemerkt, dass die Klägerin in der Formulierung ihrer Ziele nicht immer eindeutig gewesen sei. Die schriftlichen Ausführungen hätten teilweise gravierende fachwissenschaftliche Lücken aufgezeigt, was auch bei der praktischen Umsetzung deutlich geworden sei. Auch in der Reflexion sei es der Klägerin nicht immer gelungen, gewonnene Erkenntnisse bei der weiteren Unterrichtsplanung umzusetzen.
6Auch die Ausbildungslehrerin Q. führte mit Blick auf den Ausbildungsunterricht der Klägerin aus, dass es ihr noch Schwierigkeiten bereite, die Sachstrukturen richtig zu erfassen, sie zu den Bedingungen der Lerngruppe in Beziehung zu setzen, um daraus Zielvorstellungen abzuleiten. Darüber hinaus wurde beanstandet, dass die Klägerin durch konsequentes Verhalten ihre Lehrerrolle stärker betonen und verbale Steuerungstechniken wie Impulse und Fragen zielgerechter einsetzen müsse.
7Dass es der Klägerin zwar in Kleingruppen, nicht aber im Klassenverband gelungen sei, ein andauerndes angemessenes und sicheres Lehrerverhalten zu zeigen, wurde auch in der Beurteilung der Schulleiterin H1. bemängelt. Ebenso führte diese in ihrer Beurteilung aus, dass die Klägerin immer wieder zur Eigeninitiative ermutigt werden musste. Kritisiert wurde ferner, dass bei der Planung und Durchführung des Unterrichts oftmals noch der fachwissenschaftliche Hintergrund gefehlt habe und dass die von der Klägerin erstellten Arbeitsblätter und Lernmittel oft nicht ausreichend durchdacht gewesen seien.
8In einer unter dem 16. September 2004 verfassten schriftlichen Anmerkung zu ihrer Beurteilung führte die Klägerin zu dem Vorwurf fachwissenschaftlicher Lücken" aus, dass ihr aufgrund der Kürze der Vorbereitungszeiten, die teilweise nur einen Tag betrugen hätten, eine intensivere Einarbeitung in die Unterrichtsthemen schlichtweg nicht möglich gewesen sei.
9In einem mit der Klägerin am 29. September 2004 geführten Dienstgespräch stellten die teilnehmenden Ausbilderinnen, namentlich die Schulleiterin H1. , die Aus- bildungslehrerin S1. und die stellvertretende Seminarleiterin I. , mehr- heitlich Schwächen und Mängel der Klägerin insbesondere im Bereich der Unter- richtsplanung und -durchführung fest. Übereinstimmend stellten darüber hinaus alle am Gespräch Beteiligten fest, dass aufgrund von persönlichen Unstimmigkeiten zwischen der Klägerin und ihrer Mentorin für das Fach Mathematik die Ausbildungs- beziehung so nachhaltig gestört sei, dass darunter die Ausbildungsarbeit stark leide. Um der Klägerin eine positive Grundlage für ihre weitere Ausbildung zu ermöglichen, sei daher einvernehmlich entschieden worden, die Klägerin an eine andere Ausbildungsschule zu versetzen.
10Dementsprechend wurde die Klägerin am 7. Oktober 2004 mit Wirkung zum 2. No- vember 2004 an die Katholische Grundschule C. in N. versetzt.
11Die von der Klägerin an der Grundschule E. bis zum 1. November 2004 erbrachten Leistungen wurden von den Ausbildungslehrerinnen unter dem 2. Novem- ber 2004 beurteilt und von der Schulleiterin in einem Leistungsbericht ebenfalls unter dem 2. November 2004 zusammengefasst.
12In der Beurteilung der Ausbildungslehrerin S1. wurde abermals hervorgeho- ben, dass die Klägerin nach wie vor in ihrem Unterricht in der Formulierung ihrer Ziele nicht immer eindeutig sei, was noch immer teilweise auf fachwissenschaftliche Lücken zurückzuführen gewesen sei. Auch in der Reflexion habe sich die Klägerin passiv und wenig selbstkritisch gezeigt. Die Klägerin habe Eigeninitiative und auch Selbständigkeit vermissen lassen. Nicht zuletzt dadurch sei es ihr teilweise schwer gefallen, den Unterrichtsalltag zu bewältigen sowie innerhalb der Klasse ihre Position zu finden.
13Ebenso hielt die Ausbildungslehrerin Q. in ihrem Beurteilungsschreiben fest, dass es der Klägerin noch immer nicht durchgängig gelinge, ihre Lehrerrolle zu betonen; hier müsse sie sich in Zukunft konsequenter Verhalten.
14Auch die Schulleiterin H1. fasste in ihrem Leistungsbericht das Lehrerverhalten der Klägerin dahingehend zusammen, dass es ihr bis zu den Sommerferien schwer gefallen sei, sich in Kleingruppen durchzusetzen, und dass dies in großen Klassen ganz unmöglich gewesen sei. Auch bei außerschulischen Lernorten fiele es der Klägerin noch schwer, professionell und weitblickend zu arbeiten. Sie habe die ihr übertragene Verantwortung und Aufsichtspflicht noch nicht in ausreichendem Maße erfüllen können. Insgesamt bezeichnete die Schulleiterin die Leistungen der Klägerin in dem zu beurteilenden Ausbildungszeitraum von Februar bis November 2004 als noch nicht ausreichend".
15Ab November 2004 hospitierte die Klägerin in der Katholischen Grundschule C. in einer zweiwöchigen Eingewöhnungsphase zunächst in allen und sodann in ausgewählten Klassen. Auch erteilte sie vereinzelt Unterricht unter Anleitung, jedoch keinen selbstständigen (bedarfsdeckenden) Unterricht.
16In einer Dienstbesprechung vom 17. Januar 2005 wurde unter Beteiligung der Klägerin sowie der Schulleiterin T. , der Ausbildungslehrerin H2. und der stellvertretenden Seminarleiterin I. festgelegt, dass die Klägerin aus fachlichen Gründen auch weiterhin keinen selbstständigen Unterricht erteilen, sondern durch weitere Hospitationen Anregungen für den eigenen Unterricht sammeln sollte. Nach den in dieser Besprechung geäußerten Feststellungen der Schulleiterin hätten sich bei der Klägerin in ihrem Unterricht - sowohl in der Planung als auch in der Durch- führung - nach wie vor deutliche Mängel gezeigt. Verwiesen wurde insofern u.a. auf eine nicht ausreichend durchgeführte Sachanalyse, auf nicht sach- und lerngruppen- gerechte methodisch-didaktische Entscheidungen sowie eine (auch räumliche) Distanz zu den Kindern. Auch die Seminarausbilder würden diese Feststellungen aufgrund der stattgefundenen Unterrichtsbesuche, der Nachbesprechungen und der Arbeit im Seminar bestätigen. Nach Einschätzung der Seminarleiterin habe die Klägerin - abgesehen von einem kleinen Entwicklungsschritt in den ersten Monaten - seit November 2004, mithin auch an der neuen Schule, keinerlei Fortschritte sondern eher Rückschritte gemacht. Die Klägerin habe die schon früh zu Beginn der Ausbildung und noch einmal sehr nachdrücklich im Herbst 2004 gegebenen Anregungen und Arbeitsaufträge nicht realisiert. Auf die Frage, ob sich die Klägerin gegebenenfalls schon über mögliche Alternativen zum Lehrerberuf Gedanken gemacht habe, äußerte sich diese gemäß dem Protokoll der Dienstbesprechung dahingehend, dass sie trotz aller aufgezeigten Mängel ihre Ausbildung fortsetzen möchte, da sie gerne unterrichte.
17Unter dem 31. Januar 2005 erstellte die Schulleiterin T. zum Ende des zweiten Ausbildungshalbjahres eine Beurteilung der Klägerin, demzufolge sich in ihrem Unterricht immer wieder, im Einzelnen aufgelistete sachliche, didaktische, methodische und erzieherische Fehler und Mängel zeigten. Die Fehler und Mängel in der Konzeptionierung und Durchführung habe die Klägerin in anschließenden Beratungsgesprächen nur ansatzweise erkannt. Die Kinder der Klasse 2b hätten die Klägerin aufgrund der fehlenden Wahrnehmung von Störungen und der wenig angemessenen Aufgabenstellungen nicht ernst genommen. Die Störungen hätten im Laufe der Ausbildungszeit an der C. in den einzelnen Stunden immer früher begonnen. Die Klägerin hätte den Kindern insgesamt kaum Lernzuwachs und Erziehung ermöglicht.
18Auch in den Beurteilungen der Ausbildungslehrerinnen N1. und T1. -W. jeweils vom 3. Februar 2005 werden diese Defizite in der Unterrichtsplanung und Durchführung angesprochen und näher erläutert.
19Demgemäß wurde in einer weiteren Dienstbesprechung mit der Klägerin vom 17. Februar 2005 von den beteiligten Ausbilderinnen T. , H2. und I. übereinstimmend festgestellt, dass die von der Klägerin gezeigten Leistungen nicht den Anforderungen gemessen am derzeitigen Ausbildungsstand (Beginn des dritten Ausbildungshalbjahres) entsprächen. Nach der Bewertung der Schulleitern T. müsse die Leistung der Klägerin insgesamt als ungenügend" bewertet werden. Aufgrund der festgestellten Mängel könne die Klägerin daher auch weiterhin nicht im selbstständigen Unterricht eingesetzt werden.
20Am 24. Februar 2005 wurde der Klägerin gemäß den Vorschriften der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung (OVP) das Thema der Hausarbeit zur Zweiten Staatsprüfung mitgeteilt. Für die Ausarbeitung der Hausarbeit standen der Klägerin drei Monate zur Verfügung.
21Unter dem 12. April 2005 regte die Schulleiterin T. gegenüber der Seminar- leitung die Entlassung der Klägerin aus dem Vorbereitungsdienst an. Im Einzelnen führte sie aus, dass es aufgrund der Erfahrungen in der Zeit vor der letzten Dienstbesprechung sowie in der Zeit danach im Interesse der Kinder nicht weiter zu verantworten sei, die Klägerin unterrichten zu lassen. Sie wiederholte ihre Aussage vom 17. Februar 2005, dass sie die Leistungen der Klägerin mit ungenügend" bewerten müsse. In ihrem an die Bezirksregierung gerichteten Schreiben vom selben Tage unterstützte die Seminarleiterin I. diesen Antrag. Auch sie stelle in Übereinstimmung mit den Seminarausbilderinnen H2. und I1. fest - mit Blick auf den Ausbildungsunterricht zuletzt aufgrund einer von ihr beobachteten Einstiegsphase einer Deutschstunde vom 8. April 2005 -, dass die Klägerin Leistungen zeige, die den Anforderungen nicht entsprächen, und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft seien, dass die Mängel nicht in absehbarer Zeit behoben werden könnten.
22Nach persönlichen Gesprächen des Regierungsschuldirektors L. - T2. mit der Klägerin teilte die Bezirksregierung N2. mit Schreiben vom 30. Mai 2005 mit, dass man beabsichtige, sie zum 30. September 2005 zu entlassen, und dass man ihr insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme gebe.
23Unter dem 22. Juni 2005 gab die Klägerin eine schriftliche Stellungnahme zu der beabsichtigten vorzeitigen Entlassung ab. In diesem Schreiben teilte sie der Bezirks- regierung mit, dass sie die Absicht habe, ihre Ausbildung fortzusetzen und dass sie bei Nichtbestehen der Prüfung gegebenenfalls die Möglichkeit der Wiederholungs- prüfung in Anspruch nehmen würde. Ferner wies sie darauf hin, dass sie nicht die in der OVP vorgesehene Anzahl selbstständiger Unterrichtsstunden absolvieren durfte. Auch seien gerade die ersten Unterrichtstunden an der Katholischen Grundschule C. noch von den Unterrichtsgewohnheiten der ersten Schule geprägt gewesen; sie habe ihren dort erlernten Unterrichtstil auch nicht gänzlich ändern können. Auch habe der Wechsel der Ausbildungsklassen alle vier Wochen ein Kennenlernen der Kinder verhindert, wodurch die Erteilung des Ausbildungs- unterrichts erschwert worden sei. Schließlich sei die Klägerin in der Dienstbe- sprechung vom 17. Februar 2005 von der Schulleiterin als unzumutbare Belastung" bezeichnet worden. Hingegen sei zu Unrecht behauptet worden, sie habe eine Ausbildungslehrerin im Rahmen der Nachbesprechung zum Unterrichtsbesuch am 8. April 2005 persönlich angegriffen; diese unzutreffende Behauptung habe zu Differenzen mit dem Lehrerkollegium und entsprechenden atmosphärischen Störungen geführt.
24Am 18. Juli 2005 wurde der Klägerin von Seiten des Prüfungsamtes mitgeteilt, dass ihre Hausarbeit mit der Note mangelhaft (5,0)" bewertet worden sei.
25Mit fünfseitigem Schreiben vom 21. Juli 2005 bat die Bezirksregierung N2. den Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Grund- und Hauptschulen bei der Bezirksregierung um Zustimmung zur frühestmöglichen Entlassung der Klägerin; dieser stimmte am 18. August 2005 zu.
26Daraufhin verfügte die Bezirksregierung N2. mit Bescheid vom 22. August 2005, der Klägerin am 24. August 2005 zugestellt, die Entlassung der Klägerin aus dem Vorbereitungsdienst mit Ablauf des 31. Dezember 2005 sowie den Widerruf des Beamtenverhältnisses zum Land Nordrhein- Westfalen. Zur Begründung verwies sie auf §§ 34 Abs. 3, 35 Abs. 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG). Der Grund für die Entlassung vor Ableistung des Vorbereitungsdienstes bestehe darin, dass im Fall der Klägerin - insoweit unter Bezugnahme auf die erfolgten Beurteilungen - keine realistische Aussicht auf das Bestehen der Laufbahnprüfung existiere. Im Einzelnen seien gravierende Defizite im Ausbildungsstand gegeben hinsichtlich methodisch-didaktischer Fähigkeiten, des Rollenverhaltens als Lehrkraft und der Eigenreflektion. In der Gesamtschau seien insbesondere hinsichtlich der didaktisch-methodischen Fähigkeiten und des Rollenverhaltens auch keine Verbesserungstendenzen festzustellen. Insofern müsse die getroffene Einschätzung der Seminarleiterin geteilt werden. Unter Abwägung des Bildungsauftrags der Ausbildungsschulen und des Unterrichtsanspruchs der Schüler sei die Beeinträchtigung des Unterrichts im vorliegenden Fall so gravierend, dass eine Fortsetzung der Unterrichtstätigkeit nicht hingenommen werden könne. Auch sei unter Berücksichtigung der Haushaltslage des Landes die Zahlung der Ausbildungsbezüge nur dann gerechtfertigt, wenn realistische Aussichten auf das Bestehen der Laufbahnprüfung gegeben seien; anderenfalls sei es - wie hier - geboten, die Ausbildungskapazitäten zu schonen. In der dem Bescheid angefügten Rechtsbehelfsbelehrung ist ausgeführt, dass gegen die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst und den Widerruf des Beamtenverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zustellung bei der Bezirksregierung N2. unter der im Briefkopf angegebenen Adresse" Widerspruch erhoben werden könne; in dem Briefkopf ist (nur) die Adresse des Dienstgebäudes B. -U. -Str. 9, 48147 N2. , angegeben.
27Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin im September 2005 Widerspruch ein, wobei unter den Beteiligten streitig ist, ob der Widerspruch bereits am 23. September 2005 oder erst per Fax am 27. September 2005 bei der Bezirksregierung N2. eingegangen ist. Mit weiterem Schreiben vom 28. September 2005 begründete die Klägerin ihren Widerspruch im Wesentlichen damit, dass die vorgeschriebenen zwölf Unterrichtsstunden pro Woche von der Schulleitung nicht eingehalten worden seien; seit der Dienstbesprechung vom 17. Februar 2005 habe sie pro auszubildendem Fach sogar nur noch eine Stunde pro Monat (einschließlich der Unterrichtsbesuche) und insoweit auch nur die Einstiegsphase übernehmen dürfen. Aus diesem Grunde sei der Klägerin die Erprobung von Unterrichtsstunden und Methoden vor den Unter- richtsbesuchen nicht möglich gewesen. Auch habe sie auf den Vorwurf lückenhafter Grundkenntnisse reagiert und ihr theoretisches Fachwissen auf der Basis zahlreicher Fachliteratur erweitert. Seit Februar 2005 sei ihr jedoch gerade keine Gelegenheit mehr gegeben worden, ihr theoretisches Wissen in der Praxis zu erproben. Abge- sehen davon, habe sie durch das Lehrerkollegium keine Unterstützung erhalten. Fragen seien nicht oder nicht hinreichend beantwortet worden und außerdem habe sie ständig eine gewisse Abneigung ihr gegenüber verspürt. Kein einziger Erfolg ihrerseits sei angesprochen worden, es sei nur kritisiert worden und dies in einer Art, die verletzend und unwürdig" gewesen sei.
28Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2005 wurde der Widerspruch als ver- fristet und damit als unzulässig zurückgewiesen. Außerdem führte die Bezirks- regierung N2. aus, dass der Widerspruch auch unabhängig von der formalen Zurückweisung inhaltlich keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. In der dem Wider- spruchsbescheid angefügten Rechtsmittelbelehrung wurde das Verwaltungsgericht Münster als örtlich zuständiges Gericht ausgewiesen.
29Hinsichtlich der von der Bezirksregierung N3. gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand teilte die Klägerin mit Schreiben vom 20. Oktober 2005 mit, sie sei bezüglich des Widerspruchs respektive der Widerspruchsfrist von Seiten der GEW fehlerhaft beraten worden. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2005 lehnte die Bezirksregierung N3. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab; eine derartige Falschauskunft begründe kein Verschulden, welches zur Wiedereinsetzung berechtigen würde.
30Unter dem 6. November 2005 erklärte die Klägerin gegenüber dem Landesprüfungs- amt für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen wegen mangelnder praktischer Erfahrungen aufgrund der Verwehrung selbstständigen Unterrichts formlos den Rücktritt vom Prüfungsverfahren. Der Termin für die unterrichts- praktische Prüfung und das Kolloquium war für den 29. November 2005 vorgesehen. Mit Schreiben vom 11. November 2005 erteilte das Landesprüfungsamt formlos seine Zustimmung zum Rücktritt.
31Die Klägerin hat am 14. November 2005 Klage beim Verwaltungsgericht N3. erhoben, die mit Beschluss vom 28. November 2005 an das erkennende Gericht verwiesen worden ist.
32Die Klägerin behauptet, sie habe am 23. September 2005 Widerspruch eingelegt. Abgesehen davon würde die Rechtsbehelfsbelehrung unter der Verfügung vom 22. August 2005 nicht den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO genügen. Selbst wenn sie die Widerspruchsfrist versäumt hätte, so hätte ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müssen. In der Sache bestreitet die Klägerin die ordnungsgemäße Beteiligung des Lehrerpersonalrates und dessen Zustimmung. Auch sei eine Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst vor Ablegung der Prüfung nur bei atypischen Fällen zulässig; ein solcher liege hier nicht vor. Der Vorbe- reitungsdienst sei Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Danach würde die Annahme, die Laufbahnprüfung werde nicht bestanden, keinen erheb- lichen Grund für eine Entlassung begründen können. Dies habe das Bundes- verwaltungsgericht bereits 1962 entschieden. Im Übrigen verweist die Klägerin auf ihren gesamten vorprozessualen Vortrag gegenüber der Bezirksregierung N3. und dem zuständigen Prüfungsamt.
33Die Klägerin beantragt,
34den Bescheid der Bezirksregierung N3. vom 22. August 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2005 aufzuheben.
35Der Beklagte beantragt,
36die Klage abzuweisen.
37Der Beklagte vertritt die im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid dargelegte Ansicht, dass aufgrund mangelnder Aussichten auf das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung die vorzeitige Entlassung der Klägerin gerechtfertigt sei. Die Ausbilder an Seminar und Schule hätten sich intensiv um eine Verbesserung der Leistungs- fähigkeit der Klägerin bemüht. Nachdem dies nur unzureichenden Erfolg gehabt hätte, wäre es angesichts des Ausbildungsanspruchs der Schüler nicht zumutbar gewesen, die Klägerin im größeren Umfang im Unterricht einzusetzen. Der Personalrat sei im Übrigen ordnungsgemäß beteiligt worden und habe der Entlassung zugestimmt.
38Am 19. November 2005 ist die Klägerin in der Abschlussbeurteilung gemäß § 17 OVP mit der Note ungenügend" bewertet worden. In ihrer Gegendarstellung zu dieser Abschlussbeurteilung hat die Klägerin abermals insbesondere darauf verwiesen, dass sie nicht ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, selbstständigen Unterricht zu erteilen.
39Unter dem 23. November 2005 hat die Klägerin einen förmlichen Antrag auf Genehmigung des Rücktritts vom Prüfungsverfahren gemäß § 39 OVP gestellt. Das Landesprüfungsamt hat die Genehmigung mit Schreiben vom 24. November 2005 erteilt.
40Mit Schreiben vom 6. Dezember 2005 hat die Bezirksregierung N3. nach vorheriger gesonderter Anhörung die sofortige Vollziehung der Verfügung vom 22. August 2005 angeordnet; einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat die Klägerin nicht gestellt.
41Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes - insbesondere wegen der Einzelheiten der genannten Beurteilungen und Leistungsberichte - wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Heft) Bezug genommen.
42Entscheidungsgründe:
43Die Klage hat keinen Erfolg.
44Sie ist zwar als Anfechtungsklage zulässig. Insbesondere wurde der Widerspruch der Klägerin fristgerecht eingelegt. Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch grundsätzlich innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Widerspruchsfrist beginnt gemäß § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 VwGO allerdings nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Widerspruchs gemäß § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres seit Zustellung zulässig.
45Die Rechtsbehelfsbelehrung zu dem Bescheid vom 22. August 2005 war wegen der Bezugnahme auf die im Briefkopf genannte Anschrift fehlerhaft. Zwar genügt es grundsätzlich, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung auf den Briefkopf des Bescheides verweist, der die Verwaltungsbehörde und deren Sitz bezeichnet.
46Vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. Februar 1998 - 12 L 5348/97 -, juris; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), Groß- kommentar, 2. Aufl., § 58 Rn. 54.
47Auch ist gemäß § 58 VwGO nur über den Sitz der Behörde zu belehren, ohne dass zwingend die Angabe einer genauen Anschrift erforderlich wäre. Wird jedoch eine Anschrift angegeben, muss diese zutreffen und darf nicht dazu führen, dass die Einlegung des Rechtsbehelfs erschwert wird. Eine solche Erschwernis liegt insbesondere dann vor, wenn eine Behörde - wie die Bezirksregierung N3. - an ihrem Sitz mehrere Dienstgebäude unterhält und für die Möglichkeit, den Rechtsbehelf einzulegen, in einer Weise auf nur eines dieser Gebäude verweist, die geeignet ist, bei dem Empfänger den Eindruck zu erwecken, einzig an dieser Stelle sei die Einlegung des Rechtsbehelfs möglich.
48Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 5. August 1998 - 1 L 74/97 -, Juris (zur Belehrung, der Widerspruch könne bei der Kämmerei/Steuerabteilung" eingelegt werden); s. auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Dezember 1996 - 3 S 610/96 -, LKV 1997, 228.
49Einen solchen Eindruck hat die vorliegende Rechtsbehelfsbelehrung erweckt, da in dem Briefkopf des angegriffenen Bescheides nur die Adresse des Dienstgebäudes B1. -U1. -Str. 9, 48147 N3. , angegeben war. Der im September 2004 eingelegte Widerspruch der Klägerin hätte daher nicht als verfristet und insoweit nicht als unzulässig zurückgewiesen werden dürfen.
50Die Klage ist jedoch unbegründet.
51Der Erstbescheid der Bezirksregierung N3. vom 22. August 2005 ist nicht rechts- widrig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
52Formelle Fehler sind nicht ersichtlich. Die Klägerin ist vor der ausgesprochenen Entlassung mit Schreiben vom 8. Juni 2005 angehört worden. Der Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Grund- und Hauptschulen bei der Bezirksregierung N3. wurde - wie den beigezogenen Verwaltungsvorgängen zu entnehmen ist - insbesondere mit umfassenden Informationen zum Ausbildungsstand der Klägerin ordnungsgemäß beteiligt und hat gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Landesper- sonalvertretungsgesetzes der Entlassung zugestimmt.
53Die Entlassung der Klägerin ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG kann ein Beamter auf Widerruf jederzeit - aus einem sachlichen Grunde und unter Einhaltung der in Betracht kommenden Fristen des §§ 34 Abs. 3, 35 Abs. 1 Satz 2 LBG - durch Widerruf entlassen werden. Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll allerdings Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungs- dienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen (§ 35 Abs. 2 Satz 1 LBG). Das durch § 35 Abs. 1 LBG eingeräumte Ermessen des Dienstherrn wird somit durch die Sollvorschrift des § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG hinsichtlich der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst eingeschränkt. Wegen der Fassung als Sollvorschrift kommt es deshalb darauf an, ob im jeweiligen Einzelfall eine atypische Sachgestaltung vorliegt, bei der eine Entlassung vor dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der (Laufbahn-)Prüfung zu erwägen ist.
54Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom am 14. Oktober 2003 - 1 L 1191/03 -, und Urteil vom 14. Dezember 2005 - 1 K 1448/05 -.
55Eine Entlassung ist hiernach nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Diese Einschränkung hat ein besonderes Gewicht, wenn der Vorbereitungsdienst - wie hier - auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist.
56Vgl. Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Rn. 44 f. zu § 35 LBG.
57Im Hinblick darauf, dass der Vorbereitungsdienst (zugleich) Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ist, reicht allein die Tatsache, dass die fachlichen Leistungen eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst durchgängig erhebliche Mängel aufweisen, für eine Entlassung grundsätzlich nicht aus. Auch weniger qualifizierten Beamten muss prinzipiell die Beendigung des Vorbereitungs- dienstes durch Ablegung der Prüfung ermöglicht werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Leistungen derart unzureichend sind, dass das Ziel des Vorbe- reitungsdienstes auch bei wohlwollender Betrachtung nicht erreichbar erscheint.
58Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Oktober 2005 - 6 B 1682/05 -, vom 12. Oktober 2006 - 6 B 1550/06 -, vom 25. November 2006 - 6 B 2195/06 - und vom 3. August 2007 - 6 B 887/07 -, jeweils bei juris und www.nrwe.de; vgl. auch Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, Rn. 199 und 202.
59An die insofern erforderliche Prognose sind strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere bedarf die der Entlassungsverfügung zu Grunde liegende Prognose, dass eine Lehramtsanwärterin oder ein Lehramtsanwärter nicht in der Lage sein werde, die Ausbildung erfolgreich - wenn auch mit einer weniger guten Note - abzuschließen, einer auch und gerade in zeitlicher Hinsicht hinreichenden Grundlage.
60Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2005 - 6 B 1682/05 -, a.a.O. (zur Bedenklichkeit einer Prognose nach nur fünf Ausbildungsmonaten).
61Im vorliegenden Fall erfolgte die Entlassung mit Verfügung vom 22. August 2005, also fast 19 Monate nach Einstellung der Klägerin zum 1. Februar 2004 und nahezu zehn Monate nach der Versetzung der Klägerin an eine andere Grundschule zum 2. November 2004. Insofern stützt sich die von der Bezirksregierung N3. getroffene Prognose - in zeitlicher Hinsicht - auf eine mehr als ausreichende Grundlage.
62Andererseits ist für eine Prognose der zu erwartenden Prüfungsleistungen als Grundlage für eine Entlassung wegen mangelnder fachlicher Eignung g r u n d - s ä t z l i c h dann kein Raum mehr, wenn der weit überwiegende Teil des regelmäßigen Vorbereitungsdienstes abgeleistet und der Beamte bereits in die den Vorbereitungsdienst abschließende Prüfungsphase eingetreten ist.
63Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2007 - 6 B 887/07 -, a.a.O.
64In einem solchen Fall - so das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in der soeben zitierten Entscheidung - ist regelmäßig die Prüfung abzuwarten, deren Zweck die Eignungsfeststellung ist und in deren Rahmen sich die fachliche Eignung oder Nichteignung des Beamten in absehbarer Zeit erweisen wird. Je kürzer der bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes verbleibende Zeitraum ist, desto weniger Gewicht ist grundsätzlich dem öffentlichen Interesse beizumessen, das im Einzelfall an der vorzeitigen Entlassung eines fachlich ungeeigneten Beamten aus dem Vorbereitungsdienst bestehen kann. Verbleiben bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes nur wenige Monate, ist der Umstand, dass die Aufwendungen für die Besoldung des Beamten, die Inanspruchnahme von Ausbildungskapazitäten, das Interesse der Schüler an den Ausbildungsschulen und die Belastung der mit der Ausbildung befassten Lehrer im Hinblick auf die Erreichung des Ziels des Vorbe- reitungsdienstes möglicherweise vergeblich sind, zu vernachlässigen. Wegen der Kürze der restlichen Ausbildungszeit ist die Summe der einzusparenden Anwärter- bezüge im Verhältnis zum finanziellen Gesamtaufwand für den Vorbereitungsdienst gering und sowohl die Inanspruchnahme der ohnehin für den betroffenen Beamten eingeplanten Ausbildungskapazitäten als auch die stärkere Belastung der Aus- bildungslehrer hinzunehmen. Auch das Interesse der Schüler, nicht von einer ungeeigneten Lehrkraft unterrichtet zu werden, relativiert sich in einem solchen Fall, da in der Prüfungsphase im Regelfall nur noch Ausbildungsunterricht stattfindet und der jeweilige Ausbildungslehrer sicherstellen kann, dass der notwendige Unterrichtsstoff vermittelt wird.
65Die Klägerin befand sich gemäß § 30 Satz 3 OVP mit der Mitteilung des Themas der Hausarbeit seit dem 24. Februar 2005 und damit zum Zeitpunkt des Erlasses der Entlassungsverfügung vom 22. August 2005 bereits im Prüfungsverfahren. Die Ent- lassung der Klägerin erfolgte dabei - unter Berücksichtigung der Entlassungsfrist des § 34 Abs. 3 Satz 2, 2. Var. LBG - zum 31. Dezember 2005. Da der Vorbereitungs- dienst gemäß § 7 Abs. 1 OVP grundsätzlich 24 Monate dauert, wäre der Vorbe- reitungsdienst der Klägerin regulär mit Ablauf des 31. Januar 2006 beendet ge- wesen. Insoweit verblieb zwischen dem Wirksamwerden der Entlassung und dem regulären Ende des Vorbereitungsdienstes nur ein Monat.
66Die besonderen Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigen gleichwohl a u s - n a h m s w e i s e den Widerruf des Beamtenverhältnisses der Klägerin und ihre Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst vor dessen regulärer Beendigung und vor dem Ablegen der Prüfung.
67Zu berücksichtigen gilt es im vorliegenden Fall insbesondere, dass die Klägerin aus von ihr zu vertretenden ausbildungsfachlichen Gründen bis zum Ende des dritten Ausbildungshalbjahres nicht selbstständig im Unterricht eingesetzt werden konnte. Die Regelung des § 6 Abs. 3 Nr. 2 OVP verdeutlicht - ohne dass sich die Behörde hierauf ausdrücklich berufen müsste -, dass eine Lehramtsanwärterin oder ein Lehramtsanwärter in einem solchen Fall auch noch im vierten Ausbildungshalbjahr entlassen werden kann. In diesem Ausbildungsabschnitt befinden sich die Aus- zubildenden regelmäßig bereits im Prüfungsverfahren, da das Thema der Hausarbeit grundsätzlich bereits bis zum Ablauf des 13. Ausbildungsmonats mitgeteilt werden muss (§ 33 Abs. 2 OVP), womit sodann die Prüfungsphase beginnt (§ 30 Satz 3 OVP). Regelt die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung insoweit selbst eine bestimmte Fallkonstellation, in der ausdrücklich eine vorzeitige Entlassung auch dann noch zulässig ist, wenn bereits der weit überwiegende Teil des regelmäßigen Vorbereitungsdienstes abgeleistet und der Beamte in die den Vorbereitungsdienst abschließende Prüfungsphase eingetreten ist und möglicherweise erhebliche Teile der Prüfung absolviert hat, so ist jedenfalls dieser Fall als Ausnahme von dem Grundsatz, dass für eine Prognose der zu erwartenden Prüfungsleistungen gegen Ende des Vorbereitungsdienst kein Raum mehr besteht, anzuerkennen. Wollte man dies anders sehen, liefe die in § 6 Abs. 3 Nr. 2 OVP getroffene Regelung weitestgehend leer.
68Darüber hinaus unterscheidet sich der vorliegende Fall in weiteren wesentlichen Teilaspekten von demjenigen, der der zitierten Entscheidung des Oberverwaltungs- gerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. August 2007 zu Grunde lag. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Entlassungsverfügung war aufgrund der Stellungnahmen der Schul- und Seminarleitung bereits absehbar, dass die Klägerin in der Abschluss- beurteilung gemäß § 17 OVP mit der Note ungenügend (6,0)" bewertet wird. Über- dies war bereits bekannt, dass die Hausarbeit der Klägerin mit mangelhaft (5,0)" benotet wurde. Insofern waren vorliegend in gesteigertem Maße aussagekräftige Tatsachengrundlagen für die zu treffende Prognose der zu erwartenden Prüfungs- leistung vorhanden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall lediglich zwei Wochen des verbleibenden Vorbereitungsdienstes auf die Ferienzeit (24. Dezember 2005 bis 6. Januar 2006) entfielen und dass die Klägerin - nach ihrer eigenen Stellungnahme vom 22. Juni 2005 - bei Nichtbestehen der Staatsprüfung im ersten Durchgang, wovon die Bezirksregierung N3. nach der getroffenen Prognose ausging, von der Option einer Wiederholungsprüfung Gebrauch gemacht hätte, so dass gemäß § 41 Abs. 2 Satz 3 OVP ihr Vorbereitungsdienst sogar noch um mindestens sechs Monate und höchstens um zwölf Monate hätte verlängert werden können. Schließlich hat die Klägerin selbst das Prüfungsverfahren durch ihre Rücktrittserklärung gemäß § 39 OVP nach Erlass des Widerspruchsbescheides abgebrochen und insoweit zum Ausdruck gebracht, dass sie selbst nicht (mehr) mit dem Bestehen der Staatsprüfung im ersten Durchgang rechnete. Alle diese Einzelumstände lassen in einer Gesamtschau das öffentliche Interesse an der vorzeitigen Entlassung wegen mangelnder fachlicher Eignung - namentlich hin- sichtlich der Aufwendungen für die Besoldung, der Inanspruchnahme von Aus- bildungskapazitäten, der Belastung der mit der Ausbildung befassten Lehrer sowie der Interessen der Schüler - ausnahmsweise überwiegen, obwohl zum Zeitpunkt des Erlasses der Entlassungsverfügung der weit überwiegende Teil des regelmäßigen Vorbereitungsdienstes abgeleistet und die Klägerin bereits in die den Vorbereitungs- dienst abschließende Prüfungsphase eingetreten war.
69Dem steht auch nicht etwa entgegen, dass das Prüfungsverfahren nach Erlass der Entlassungsverfügung noch vorangeschritten ist und die Klägerin sogar - wäre sie nicht gemäß § 39 OVP vom Prüfungsverfahren zurückgetreten - ihre unterrichts- praktische Prüfung sowie das Kolloquium am 29. November 2005 hätte ablegen können. Dass sowohl Entlassungsverfahren als auch Prüfungsverfahren zeitlich parallel verlaufen können, ist Konsequenz der gesetzlichen Regelungen des Landesbeamtengesetzes einerseits sowie der Systematik der OVP andererseits. Demnach müssen bei der Entlassung nach § 35 Abs. 1 LBG, der gemäß §§ 66, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPVG ein Mitbestimmungsverfahren vorangehen muss, zwingend die Fristen des § 34 Abs. 3 LBG eingehalten werden. Dies kann in Fällen der vorliegenden Art, in denen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Nr. 2 OVP gegeben sind, trotz maximaler Beschleunigung des Entlassungsverfahrens dazu führen, dass das Prüfungsverfahren bis zum Wirksamwerden der Entlassung weiterläuft. Die Vorschriften der OVP sehen keinen Abbruch des Prüfungsverfahrens im Fall der vorzeitigen Entlassung vor. Vielmehr greift auch im Fall einer vorzeitigen Entlassung ein Automatismus, nach welchem Hausarbeit und Prüfungstermin zu bestimmten Zeiten des Vorbereitungsdienstes vom Prüfungsamt und insofern von einer anderen Behörde als diejenige, die über die Entlassung zu entscheiden hat, festgesetzt werden. Gemäß §§ 30 Satz 2, 33 Abs. 2 OVP ist mit der Hausarbeit in der Regel im 13. Ausbildungsmonat zu beginnen, und die unterrichtspraktischen Prüfungen sowie das Kolloquium finden gemäß § 30 Satz 3 OVP im vierten Ausbildungshalbjahr statt, wobei der genaue Prüfungstermin gemäß § 31 Abs. 5 OVP vom Prüfungsamt bestimmt wird.
70Bestand somit ausnahmsweise genügend Raum für eine Prognose der zu erwartenden Prüfungsleistungen als Grundlage für eine Entlassung wegen mangelnder fachlicher Eignung, so sind im vorliegenden Fall auch im Übrigen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung gemäß § 35 Abs. 1 LBG gegeben. Der Beklagte durfte zu Recht davon ausgehen, dass die Klägerin das Ziel des Vorbereitungsdienstes auch bei wohlwollender Betrachtung nicht erreichen wird. Der Beklagte hat diese Prognose auf der Grundlage festge- stellter ungenügender Leistungen getroffen. Eine derartige Eignungseinschätzung kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur darauf überprüft werden, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.
71Vgl. VG N3. , Beschluss vom 6. Juni 2007 - 4 L 300/07 -, mit Hinweis auf OVG NRW, Urteil vom 19. November 2004 - 6 A 1720/02 -, juris und www.nrwe.de.
72Ein solcher Verstoß ist hier nicht feststellbar. Die Bezirksregierung N3. verweist zum Beleg der Einschätzung, dass die Unterrichtsplanung und - durchführung der Klägerin an gravierenden Mängel leide und dass die Klägerin ein mangelhaftes Rollenverhalten zeige und überdies Defizite in der Eigenreflektion aufweise, insbesondere auf die Beurteilungen und Leistungsberichte durch die Ausbildungs- lehrerinnen Q1. und S2. sowie durch die Schulleiterin H3. vom 10. bzw. 11.09.2004 sowie vom 02.11.2004, die Beurteilungen und Leistungsberichte durch die Schulleiterin T3. vom 31.01.2005 sowie durch die Ausbildungslehrerinnen N4. und T4. -W1. vom 03.02.2005, die Stellungnahme der Seminar- leiterin I2. vom 12.04.2005 sowie den Inhalt und die Ergebnisse der Dienstbe- sprechungen vom 17.01.2005 und 17.02.2005 gemäß den entsprechenden Besprechungsprotokollen.
73Die Einschätzung des Beklagten, dass ein erfolgreiches Zweites Staatsexamen für die Klägerin nicht mehr erreichbar schien, stellt sich nach diesen Berichten und Stellungnahmen als schlüssig dar und ist unter Berücksichtigung des Beurteilungs- spielraums, der dem Beklagten zusteht, rechtlich nicht zu beanstanden.
74Die Berichte und Stellungnahmen der Ausbildungslehrerinnen, auf die die Prognose der Bezirksregierung N3. gestützt ist, werden auch nicht durch den Vortrag der Klägerin in Frage gestellt, sie sei in der praktischen Ausbildung nicht ausreichend unterstützt worden und man habe ihr die in § 11 Abs. 5 OVP vorgesehene Anzahl an Unterrichtswochenstunden vorenthalten. Zwar umfasst nach § 11 Abs. 5 OVP die Ausbildung durchschnittlich zwölf Wochenstunden, wovon im zweiten und dritten Ausbildungshalbjahr auf den selbstständigen Unterricht durchschnittlich neun Wochenstunden entfallen. Auch hat die Schulleitung - ohne dass insoweit ein Ermessenspielraum bestünde - nach § 11 Abs. 7 Satz 1 OVP die Lehramts- anwärterin bzw. den Lehramtsanwärter im selbstständigen Unterricht einzusetzen. Dabei sind nach Satz 2 allerdings nicht nur die Wünsche der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter angemessen zu berücksichtigen, sondern auch die Belange der Ausbildung, worunter nicht nur die Ausbildung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter zu begreifen ist, sondern auch diejenige der Schülerinnen und Schüler. Wie dem bereits mehrfach zitierten § 6 Abs. 3 Nr. 2 OVP zu entnehmen ist, kann daher die Schulleitung aus ausbildungsfachlichen Gründen davon absehen, eine Lehramtsanwärterin oder einen Lehramtsanwärter im selbstständigen Unterricht einzusetzen. Da nach den Feststellungen der Ausbildungslehrerinnen sowie der Seminar- und der Schulleitung die Klägerin bei der Erteilung selbstständigen Unterrichts erhebliche Unsicherheiten und Defizite zeigte und dem Ausbildungs- anspruch der Schülerinnen und Schüler nicht gerecht wurde, durfte davon abge- sehen werden, die Klägerin im selbstständigen Unterricht einzusetzen. Um der Klägerin hinreichend Gelegenheit zu geben, ihre praktischen Defizite zu bewältigen, wurde der Klägerin immerhin die Möglichkeit eröffnet, im Wege der Hospitation und der Übernahme einzelner Unterrichtsphasen unter Anleitung praktische Erfahrungen zu sammeln. Da bereits diese Maßnahmen bei der Klägerin zu keinen Fortschritten führten, war es nicht fehlerhaft, die Klägerin bis zuletzt nicht mehr im selbstständigen Unterricht einzusetzen.
75Soweit die Klägerin ferner vorträgt, sie habe sich wegen der oftmals zu kurzen Vorbereitungszeiten und wegen des mehrfachen Wechsels der zu betreuenden Klassen nicht hinreichend auf den Unterricht vorbereiten können, so gilt es zu bedenken, dass auch dies zu den Leistungen gehört, die von einer Lehramts- anwärterin abverlangt werden können. Eine Lehrkraft muss sich auch in kurzen Vorbereitungszeiten auf den Unterricht vorbereiten und kurzfristig andere Schulklassen unterrichten können. Auch insoweit können daher keine Bedenken gegen die Berichte und Stellungnahmen der Ausbildungslehrerinnen oder direkt gegen den angegriffenen Bescheid hergeleitet werden.
76Liegen demnach die Ausnahmevoraussetzungen für die Entlassung einer Widerrufsbeamtin im Vorbereitungsdienst vor, so sind auch die Ermessenserwägungen, die der Beklagte ausweislich des letzten Absatzes des Bescheides vom 22. August 2005 angestellt hat, rechtlich nicht zu beanstanden.
77Schließlich war auch der Widerspruchsbescheid als solcher nicht isoliert aufzuheben. Zwar hat die Widerspruchsbehörde den Widerspruch der Klägerin - wie eingangs dargelegt - zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen und insoweit verfahrensfehler- haft § 70 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 VwGO außer Anwendung gelassen. Auf der Grundlage des § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO scheidet eine isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides indes dann aus, wenn auszuschließen ist, dass die Widerspruchsentscheidung ohne den betreffenden Verfahrensfehler für den Betroffenen günstiger ausgefallen wäre. Im vorliegenden Fall ist nach den Umständen des Falls auszuschließen, dass die Widerspruchsentscheidung ohne den Verfahrensfehler für die Klägerin günstiger ausgefallen wäre. Wie den zusätzlichen Ausführungen des Widerspruchsbescheides zu entnehmen ist, hätte der Widerspruch auch unabhängig von der formalen Zurückweisung inhaltlich keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Der Widerspruchsbescheid macht sich in seiner abschließenden Passage - nach Prüfung des Widerspruchsvorbringens - die materiellen Entlassungsgründe des Ausgangsbescheids zueigen.
78Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kosten des Verfahrens trägt demnach die Klägerin, weil sie unterlegen ist. Die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Verwaltungsgerichts N3. entstandenen Mehrkosten hat hingegen gemäß § 155 Abs. 4 VwGO der Beklagte allein zu tragen, weil er die Anrufung des örtlich unzuständigen Gerichts durch die falsche Rechtsmittelbelehrung in dem Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2005 schuldhaft verursacht hat.
79Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
80Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Auflösung des Spannungsverhältnisses zwischen der Systematik von Entlassungs- und Prüfungsverfahren, die grundsätzlich durch Ausschließlichkeit geprägt ist, einerseits und der Spezialvorschrift des § 6 Abs. 3 Nr. 2 OVP, die eine Parallelität von Entlassung und Prüfung zulässt, andererseits hat grundsätzliche Bedeutung.
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