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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 1525/06

Datum:
14.05.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1525/06
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:0514.1K1525.06.00
 
Schlagworte:
Beurteilung, Mitarbeiterführung, Vorgesetzter, Polizei
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2, LBG NRW § 3 Abs. 5, BRL Pol Nr. 6.2 Ziffer 4
Leitsätze:

Im Bereich der Polizei ist in dienstlichen Beurteilungen das Hauptmerkmal Mitarbeiterführung nur bei Vorgesetzten zu beurteilen (Nr. 6.2 Ziffer 4 BRL Pol). Maßgeblich dafür, wie der Begriff des Vorgesetzten zu verstehen ist, ist in erster Linie die (landesweite) Verwaltungspraxis. Es ist allerdings aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn der Vorgesetztenbegriff bei den Zentralen Polizeitechnischen Diensten (ZPD) in einem formalen Sinne verstanden wird und die Frage, wer Vorgesetzter ist, maßgeblich anhand der Geschäftsordnung und des Organisationsplans dieser Behörde beantwortet wird.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Verwaltungsgerichts Düsseldorf entstandenen Mehrkosten, die der Beklagte alleine trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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