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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 18 L 787/08

Datum:
10.12.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 L 787/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:1210.18L787.08.00
 
Schlagworte:
Aufwandstenor, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Zweitwohnung, Anknüpfung Melderecht, Miteigentum und Verfügungsmacht
Normen:
VwGO § 80 Abs 5; KAG NRW § 12 Abs 1 Nr 3; AO § 121 Abs 1
Leitsätze:

Innehaben einer Zweitwohnung für den eigenen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf der Familie.

 
Tenor:

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin C. aus C1. wird abgelehnt.

2. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der gegen den Zweitwohnungsteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 30. Mai 2008 gerichteten Klage 18 K 3590/08 anzuordnen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 341,88 EUR festgesetzt.

 
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