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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 16 K 923/06

Datum:
21.02.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 K 923/06
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:0221.16K923.06.00
 
Schlagworte:
Genehmigungsbedürftigkeit
Normen:
DSchG § 9; GG Art 5 Abs 2
Leitsätze:

1. Aus § 9 Abs. 1 DSchG ergibt sich die objektive Genehmigungsbedürftigkeit u.a. von Veränderungen des geschützten Objektes und zwar unabhängig davon, von wem und zu welchem Zweck diese Veränderungen vorgenommen werden sollen. Ob Belange des Denkmalschutzes die Meinungsfreiheit auch im Einzelfall überwiegen, ist im Rahmen der Abwägung nach § 9 Abs. 2 a) DSchG festzustellen.

2. § 9 Abs. 1 a DSchG ist ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG.

 
Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Kostengläubigers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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