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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 3483/07

Datum:
13.06.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 3483/07
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:0613.15K3483.07.00
 
Schlagworte:
Kindergarten, Elternbeitrag, Verjährung, Anzeigepflicht
Normen:
AO § 170 Abs. 2 Nr. 1, GTK a.F. § 17 Abs. 5 S. 5
Leitsätze:

1. Auf die Verjährung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen sind die Verjährungsvorschriften der §§ 169 ff. Abgabenordnung entsprechend anwendbar.

2. Die Verpflichtung der Eltern von Kindern, die Kindertageseinrichtungen besuchen, Änderungen ihrer Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, unverzüglich anzugeben, begründet keine gesetzliche Anzeigepflicht im Sinne von § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO.

 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 17. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 22. Oktober 2007 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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