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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 2374/07

Datum:
28.12.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 2374/07
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:1228.15K2374.07.00
 
Schlagworte:
Feststellungsklage, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, Gemeinderat, Ratssitzung, Tagesordnungsbeschluss, Nichtzulassung einer Anfrage, Fragerecht des Ratsmitglieds, Beraterleistungen, Rechtsanwaltskosten
Normen:
VwGO § 43; GO NRW § 47 Abs. 2 a.F.; § 55 Abs. 1 Satz 2
Leitsätze:

1. Dem Fragerecht des Ratsmitglieds entspricht eine Antwortpflicht der Verwaltung (zu § 47 As. 2 Satz 2 GO NRW a.F., jetzt § 55 Abs. 1 Satz 2 GO NRW). Das Fragerecht reicht nicht weiter als die Beantwortungspflicht der Verwaltung.2. Das Fragerecht eines Ratsmitglieds findet dort seine Grenzen, wo die Beantwortung der Frage im konkreten Fall mit einem - mit Rücksicht auf die Funktionsfähigkeit der Verwaltung - nicht mehr vertretbaren Aufwand verbunden wäre.3. Wegen überragenden Bedeutung des Fragerechts für die ordnungsgemäße Erfüllung der dem Ratsmitglied kraft seines Mandats obliegenden Aufgaben schließt die dem Fragerecht korrespondierende Antwortpflicht der Verwaltung zumindest deren Bemühen ein, bei komplexen Anfragen anstelle einer vollständigen Ablehnung der Beantwortung zunächst zu prüfen, inwieweit die Anfrage sich mit noch vertretbarem Aufwand jedenfalls zum Teil beantworten lässt, selbst wenn der Fragesteller seine Frage nicht entsprechend eingeschränkt hat.

 
Tenor:

Es wird festgestellt, daß der Beschluß des Beklagten vom 9. November 2006 zu Punkt 12 der Tagesordnung über die Nichtzulassung der Anfrage des Klägers rechtswidrig ist.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in erforderlicher Höhe leistet.

 
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