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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 2307/07

Datum:
04.01.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 2307/07
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:0104.15K2307.07.00
 
Schlagworte:
Rückforderung; Unterhaltsvorschuss; Doppelehe; Stellvertreterehe
Normen:
UVG § 1 Abs. 1 Nr. 2; UVG § 1 Abs. 2; EGBGB Art. 13 Abs. 1; EGBGB Art. 11 Abs. 1
Leitsätze:

Zu den Auswirkungen einer durch einen Stellvertreter im Irak geschlossenen Doppelehe auf Ansprüche nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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