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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 L 1313/08

Datum:
23.10.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 L 1313/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:1023.14L1313.08.00
 
Schlagworte:
Sorge tragen, Versammlungsleiter, Ordnung, Straftat, Pflicht
Normen:
VersammlG § 8, GG Art. 8
Leitsätze:

Die aus § 8 VersammlG folgende Pflicht des Versammlungsleiters, während der Versammlung für Ordnung zu Sorgen umfasst nicht nur den formalen Ablauf der Versammlung - Beginn, Unterbrechung, Ende - sondern auch den Schutz der Teilnehmer der Versammlung gegen Gefahren aus der Versammlung sowie den Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch die Versammlung - etwa durch Begehung von Straftaten, z. B. Verstöße gegen § 130 StGB. Der Begriff des Sorgetragens bezeichnet ein erhöhtes Maß an Wahrnehmung von Verantwortung, das einerseits hinausgeht über ein bloßes Hinwirken auf einen bestimmten Erfolg, andererseits aber noch nicht die Stufe der Sicherstellung dieses Erfolges erreicht.

 
Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekanntgegeben werden.

 
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