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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks I.---straße 21 in H. -C. und gleichzeitig Inhaber der darin geführten C1. B. Apotheke". Unter derselben Anschrift betreibt die Firma P. ein vom Kläger angemietetes Bekleidungsgeschäft. Die gesamte Frontbreite des ca. 200 Jahre alten Gebäudes zu der in diesem Bereich schmalsten Stelle der I.---straße in C. beträgt 25 m. Der Kläger wendet sich gegen die geplante Aufstellung von zwei Verkaufsbuden unmittelbar vor den Schaufenstern der genannten Geschäfte - wie sie in den vergangenen Jahren erfolgt ist.
3Der Weihnachtsmarkt im Ortsteil C. wurde in den zurückliegenden Jahren (mindestens 2006 und 2007) wie folgt abgewickelt:
4Der Beklagte schloss mit dem Beigeladenen (der örtlichen Werbegemeinschaft) als Veranstalter eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung, wonach die Stadt diesem die in einem Lageplan gekennzeichnete Teilfläche der Fußgängerzonen im Bereich der I.---straße zwischen dem und dem H. -C. zur Durchführung des Weihnachtsmarkts überließ. Dafür war vom Beigeladenen eine Sondernutzungsgebühr zu entrichten.
5Daneben setzte der Beklagte auf Antrag des Beigeladenen die Veranstaltung Weihnachtsmarkt" als Jahrmarkt gemäß § 68 Abs. 2 der Gewerbeordnung - GewO - i. V. m. § 69 f. GewO fest.
6Weder in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, noch in der gewerberechtlichen Festsetzung waren nähere Kriterien über die Zulassung von Bewerbern zu dem Weihnachtsmarkt und über die Standorte der einzelnen Verkaufsbuden vorgegeben. Der Beigeladene übertrug in privatrechtlicher Form die Ausübung des Weihnachtsmarkts, vornehmlich in Bezug auf die Vergabe der Stände, an die Firma X. -L. GmbH in I1. - X1. .
7Bereits im November 2006 bat der Kläger den Beklagten, dafür Sorge zu tragen, dass ein erneuter Aufbau von Verkaufsbuden anlässlich des bevorstehenden Weihnachtsmarkts unmittelbar vor seinem Geschäft unterbleibe. Es seien regelmäßig Umsatzeinbußen in der Apotheke und bei der Firma P. zu beklagen gewesen, weil durch die Verkaufsbuden der ungehinderte Blick auf die Schaufenster sowie der freie Zugang zu den Ladenlokalen behindert würden. Es müsse befremden, dass der Beklagte offenbar Dienstleistungskonzessionen ohne irgendwelche transparente Vorgaben an Private vergebe.
8Demgegenüber wies der Beklagte darauf hin, dass die Stadt H. weder Veranstalter noch Auftraggeber für den Weihnachtsmarkt sei. Vielmehr würde für dessen Durchführung dem Beigeladenen auf dessen Antrag eine gebührenpflichtige Sondernutzungserlaubnis gemäß § 18 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - StrWG NRW - erteilt. Somit handele es sich nicht um eine nach dem Vergaberecht zu behandelnde Vergabe von Dienstleistungskonzessionen. Darüber hinaus gebe es auch keine Anträge anderer potentieller Veranstalter für den Weihnachtsmarkt. Der Beigeladene veranstalte diesen zur Attraktivitätssteigerung und im Interesse der ansässigen Geschäfte. Diesem werde gestattet, in Abstimmung mit dem Referat Verkehr Verkaufsstände unter anderem direkt vor den Schaufenstern der ansässigen Geschäfte zu platzieren. Bei der Vergabe der Standplätze würden Vorschläge der durch den Beigeladenen beauftragten Firma X. -L. umgesetzt. Neben der Einhaltung der brandschutzrelevanten Belange würde darauf geachtet, dass der Aufbau nach Möglichkeit im Einvernehmen mit den betroffenen Geschäftsinhabern erfolge, die Eingänge zu den Geschäften frei blieben und die Schaufenster, soweit möglich, einsehbar seien. Eine Verletzung von Anliegerrechten liege deshalb nicht vor. Außerdem erhöhe der Weihnachtsmarkt allgemein die Attraktivität der C1. Innenstadt. Mögliche Einbußen aus der reduzierten Wahrnehmbarkeit der Apotheke bzw. des Geschäftslokales würden durch die erhöhte Publikums- und Kundenfrequenz kompensiert. Die Standvergabe erfolge insbesondere nicht nach dem Günstlingsprinzip". Es werde empfohlen, für den Weihnachtsmarkt 2007 frühzeitig Gespräche mit dem Beigeladenen aufzunehmen.
9Auf Antrag des Beigeladenen vom 26. Juni 2007, ihm aus Gründen der Investitions- und Planungssicherheit die Durchführung von Weihnachtsmärkten in den Jahren 2007 bis 2009 zu genehmigen, sicherte der Beklagte diesem mit Schreiben vom 24. Juli 2007 zu, die (näher bezeichneten) öffentlichen Flächen zur Durchführung der Weihnachtsmärkte in diesem Zeitraum im Wege der Sondernutzung bereitzustellen. Der von der Stadt zu gewährleistende Straßenanliegergebrauch müsse sichergestellt sein.
10Im September 2007 bat der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Beklagten, bei der Durchführung des Weihnachtsmarktes 2007 zu gewährleisten, dass die wirtschaftlichen Interessen des Klägers berücksichtigt und Verkaufsstände nicht unmittelbar vor den Fenstern der Apotheke bzw. des benachbarten Geschäftslokals aufgestellt würden. Andernfalls müsse gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Demgegenüber verwies der Beklagte darauf, sein Einfluss beschränke sich auf sicherheits- und ordnungsrelevante Aspekte. Für die Einwände sei der Beigeladene als Veranstalter des Weihnachtsmarkts zuständig. Diesem obliege die Entscheidung über die Gestaltung und das Erscheinungsbild sowie die Vergabe der Standflächen. Entsprechende Schreiben ergingen an andere Geschäftsleute in H. -C. , die Beschwerden gegen die Art und Weise der Durchführung des Weihnachtsmarkts sowie insbesondere die Platzierung einzelner Verkaufsbuden (vor ihren jeweiligen Geschäftslokalen) erhoben hatten.
11Am 21. November 2007 hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Begehren nachgesucht, dafür Sorge zu tragen, dass anlässlich der Durchführung des Weihnachtsmarkts 2007 vor dem Haus Bahnhofstraße 21 keine Verkaufsbuden aufgestellt würden, hilfsweise ein Abstand von mindestens 2 m von der Grundstücksgrenze eingehalten werde.
12Zur Begründung machte der Kläger im Wesentlichen geltend: Die völlig unkontrollierte Weitergabe einer Veranstaltung in Form der Sondernutzungserlaubnis sei vergaberechtswidrig. Es werde nicht verkannt, dass sich der Kläger auf das Vergaberecht in diesem Verfahren nicht berufen könne. Der Einwand dokumentiere aber, dass der Beklagte in keinster Weise Einfluss auf die Art und Weise der Durchführung des Weihnachtsmarkts genommen habe. Die Interessen der Grundstückseigentümer würden nicht hinreichend berücksichtigt. Durch die Art und Weise der Platzierung der Verkaufsstände seien seine Rechte aus Art. 14 GG verletzt, da durch das komplette Zustellen der Schaufenster auf der gesamten Frontbreite von 25 m sein Anliegergebrauch ohne Rücksichtnahme verletzt werde. Die Schaufenster seien praktisch nicht mehr einsehbar, bestenfalls soweit man durch den freien Zugang in die Apotheke bzw. das Geschäftslokal eintrete.
13Aus der mit dem Beigeladenen abgeschlossenen Vereinbarung bzw. der gewerberechtlichen Festsetzung ergebe sich, dass der Beklagte selbst Veranstalter des C1. Weihnachtsmarkts" geblieben sei. Danach sei es dessen Pflicht, die Veranstaltung so zu betreiben bzw. auf die Veranstaltung einen solchen Einfluss zu nehmen, dass nicht nur die gewerberechtlichen Vorschriften eingehalten würden, sondern die Veranstaltung auch so strukturiert durchgeführt werde, dass jeder Einzelhändler die Möglichkeit habe, hierauf Einfluss zu nehmen, gegebenenfalls auch teilzunehmen. So müsse er, der Kläger, als Betreiber der von seiner Familie seit 200 Jahren geführten B. Apotheke" selbstverständlich ebenfalls Teilnehmer des Weihnachtsmarkts sein. Nach der Rechtsprechung sei die vollständige Ausgliederung einer Jahrmarktveranstaltung auf einen privaten Dritten ohne Einflussnahme auf die Struktur eines solchen Marktes offenbar unzulässig. Insoweit sei anzumerken, dass ein wesentlicher Teil der Eigentümer und Einzelhändler im Bereich der I.---straße in C. nicht Mitglied des Beigeladenen sei, eine solche Mitgliedschaft auch nicht beabsichtigte und daher auf der Grundlage der außergerichtlichen Korrespondenz von der Einflussnahme auf den Markt ausgeschlossen sei. Es sei aber nicht hinzunehmen, dass in einer völlig intransparenten und unstrukturierten Art und Weise es Dritten überlassen werde, nach welchem Gusto" oder in wessen Privatinteresse der Weihnachtsmarkt durchgeführt werde und wer durch das Aufstellen von Verkaufsbuden benachteiligt oder gefördert werden solle. Er werde gerade an der engsten Stelle der Fußgängerzone mit zwei Verkaufsbuden konfrontiert, obwohl in unmittelbarer Nachbarschaft (W. N. , O. , Reisebüro, D. etc.) die Fußgängerzone nicht nur breiter sei, sondern auch erheblich ungefährlicher Verkaufsbuden aufgestellt werden könnten. Daraus resultiere zudem eine erhebliche Brandgefahr für sein Gebäude. Dieses dürfte bei einem Brand der aus Holz bestehenden Verkaufsstände nicht mehr zu retten sein.
14Mit Beschluss vom 28. November 2007 - 14 L 1233/07 - hat die erkennende Kammer den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt: Unabhängig davon, ob die Durchführung des Weihnachtsmarkts, vornehmlich die Platzierung der einzelnen Verkaufsstände im öffentlichen Straßenraum, auf einer in jeder Hinsicht rechtmäßigen Grundlage basiere, könne der Kläger/Antragsteller aus möglicherweise vorliegenden objektiven Rechtsmängeln keine für ihn vorteilhafte Rechtsposition ableiten. Der Antrag könne nur erfolgreich sein, wenn sich der Kläger auf subjektive Rechte berufen könne, die er der streitigen Straßennutzung entgegenhalten könne. Solche seien weder glaubhaft gemacht noch sonst erkennbar. Weder sei eine Verletzung des Anliegergebrauchs unter Berücksichtigung des sogenannten Kontakts nach Außen", noch ein Eingriff unter dem Blickwinkel des Schutzes des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ersichtlich. Auch begründeten Gesichtspunkte des Brandschutzes nach Bewertung der örtlichen Feuerwehr keine Gefahrenmomente von solchem Gewicht, dass sie den Erlass der erstrebten einstweiligen Anordnung gebieten würden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss ( Bl. 54 bis 59 der vorgenannten Verfahrensakte) verwiesen.
15Zur Begründung der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Kläger im Wesentlichen aus: Erst im Laufe des Gerichtsverfahrens habe sich herausgestellt, dass dem Beigeladenen nicht lediglich eine Sondernutzungserlaubnis erteilt worden sei, die nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung keinen Drittschutz" ermögliche, sondern der Durchführung des Weihnachtsmarkts eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung sowie eine gewerberechtliche Festsetzung zugrunde liege. Dagegen habe er schon mangels Bekanntgabe keine Rechtsmittel einlegen können. Ein Bürger müsse auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns vertrauen können. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes sei er auf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angewiesen. Wegen der für die Jahre 2007 bis 2009 bereits erteilten Zusage zur Durchführung des Weihnachtsmarkt habe er zeitgleich Klage in der Hauptsache erhoben. Er sei entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung nachhaltig in seinem Eigentumsrecht betroffen. Der Monat Dezember (2007) sei im Einzelhandel einer der umsatzträchtigsten Monate überhaupt. Das gelte auch für Apotheken. Diese erzielten einen Großteil ihres Umsatzes im sogenannten Nebensortiment, also im Verkauf von nicht rezeptpflichtigen oder verschreibungspflichtigen Waren. Hierzu zählten gerade in der Weihnachtszeit eine ganze Reihe von Artikeln, auf die durch vielfältige Werbung aufmerksam gemacht werde. Andernfalls mache es auch keinen Sinn, eine Apotheke, wie hier, in einer 1-A Lage zu etablieren. Diese lebe selbstverständlich, wie jeder Einzelhändler, von der Warenpräsentation in ihren Schaufenstern, insbesondere auch zur Weihnachtszeit. Er müsse regelmäßig jedes Jahr im Dezember anlässlich des Weihnachtsmarkts einen Umsatzrückgang hinnehmen, der durch die eine Personenzählung vornehmende Kasse und durch das betriebswirtschaftliche Ergebnis feststellbar sei.
16Mit Beschluss vom 14. Dezember 2007 - 11 B 1980/07 - hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses (ab Seite 5) zurückgewiesen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert würden.
17Der Kläger hat am 13. Dezember 2007 Klage erhoben mit dem ursprünglichen Begehren,
18den Beklagten zu verurteilen, dafür Sorge zu tragen, dass anlässlich der Durchführung der Weihnachtsmärkte für den Zeitraum 2007 bis 2009 auf der I.---straße H. -C. vor dem Haus 21 keine Verkaufsbuden abgestellt werden,
19hilfsweise dafür Sorge zu tragen, dass ein Abstand von mindestens 2 m von der Grundstücksgrenze des Klägers eingehalten wird.
20Er führt zur Begründung unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im vorgenannten gerichtlichen Eilverfahren im wesentlichen aus:
21Angesichts der Tatsache, dass der Beklagte niemanden einschließlich der Betroffenen oder der Wettbewerber über die Art und Weise der Vergabe des Weihnachtsmarkts unterrichte, sei eine vorbeugende Unterlassungsklage jedenfalls für die Jahre 2008 und 2009 zulässig. Dies gelte umso mehr, als das einstweilige Anordnungsverfahren maßgeblich wegen nicht ausreichender Glaubhaftmachung erfolglos geblieben sei. Gegen den Beigeladenen dürfte keine erfolgreiche Rechtsschutzmöglichkeit gegeben sein, bestenfalls vor dem Zivilgericht, wo sich dieser wahrscheinlich auf die ihm vom Beklagten erteilte Sondernutzungserlaubnis werde berufen können.
22Die Vergabe des Weihnachtsmarkts sei rechtswidrig. Wie dieser durchgeführt werde, bleibe ausschließlich dem Beigeladenen überlassen. Der Beklagte habe sich offensichtlich keine Einflussnahme auf die Art und Weise der Gestaltung offengehalten. Hierdurch würde er, der Kläger, konkret in seinen Rechten verletzt. Kein anderer Einzelhändler in C. werde durch die vergebene Sondernutzungserlaubnis ansatzweise so nachhaltig beeinträchtigt wie er. Auch wenn durch die Verkaufsbuden nicht alle Fenster vollgestellt würden, ändere das nichts daran, dass den aus südlicher Richtung die I.--- straße querenden Kunden oder Passanten der Blick auf die Apotheke vollständig versperrt werde, wie durch die überreichten (Presse-) Fotos nachhaltig dokumentiert werde. Er halte seinen Vortrag aufrecht, durch die willkürliche Wahl der Aufstellungsorte der Verkaufsstände erhebliche Umsatzeinbußen zu erleiden. Insbesondere sei die gerichtliche Annahme, eine Apotheke würde vom Kunden zielgerichtet aufgesucht, in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Auch verstoße die Praxis des Beklagten gegen wesentliche Bestimmungen des Vergaberechts, weil der Weihnachtsmarkt in jahrelanger Tradition" de facto an den Beigeladenen ohne Ausschreibung und ohne Versuch, einen anderen Betreiber zu finden, vergeben werde. Überdies sei der vom jetzigen Betreiber veranstaltete Weihnachtsmarkt bemerkenswert niveaulos. Die vielfältig geäußerte Kritik betreffe im Wesentlichen die fehlende Einheitlichkeit des Marktes an einem bestimmten Platz, die Auswahl der Stände sowie ihre jährliche Wiederholung ohne jedwede Abwechslung. Der Beklagte unternehme in keinem Jahr den Versuch, die Dinge selbst in die Hand zu nehmen, obwohl er eine sogenannte Stadtmarketinggesellschaft vorhalte.
23Auch werde er selbst als Teilnehmer eines solchen Marktes durch den beauftragten Beigeladenen und dessen Nachunternehmer diskriminiert. Für den fraglichen Zeitraum würden alle Gewerbetreibenden, auch diejenigen, denen der Beklagte für die übrige Jahreszeit Sondernutzungserlaubnisse erteile, an den Beigeladenen verwiesen. Dieser erhebe nach unklaren Kriterien Nutzungsgebühren von den Interessenten. Er, der Kläger, wäre gar nicht in die Lage, selbst vor seinem eigenen Geschäft in Form der Beantragung einer Sondernutzungserlaubnis am Markt teilzunehmen, da ihm der Beigeladene die Art und Weise des Vorgehens vorgebe, aber auch die Gebühren hierfür abverlange. Ein solches Konzept sei rechtswidrig. Der Beklagte müsse es ermöglichen, dass die an der öffentlichen Straße ansässigen etablierten Grundeigentümer und Händler in fairer Weise an dem Weihnachtsmarkt teilnehmen könnten. Es sei unzulässig, dass sich jedes Jahr im Ortsteil C. dieselbe absurde Veranstaltung der örtlichen Werbegemeinschaft als eines Teils(!) der Kaufleute wiederhole.
24Der Beklagte ist dem wie folgt entgegen getreten:
25Die Unterlassungsklage sei unzulässig, weil unklar sei, in welcher Weise, insbesondere mit welcher rechtlichen Konstruktion die dem Beigeladenen zugesagte Zurverfügungstellung der öffentlichen Flächen für die Nutzung durch Weihnachtsmärkte in den Jahren 2008 und 2009 erfolgen werde. Es werde insbesondere darüber diskutiert, ob die Weihnachtsmärkte in H. entlang der gesamten Fußgängerzonen oder aber geballt nur an einigen Stellen eingerichtet werden sollten. Für einen abstrakten Freihaltungsanspruch" sei eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich, wobei nicht verkannt werde, dass dem Kläger effektive Rechtsschutzmöglichkeiten zustehen müssten.
26Unabhängig davon sei anzumerken, dass die Stadt H. weder Veranstalterin noch Auftraggeberin für den Weihnachtsmarkt sei. Ein Betreiber, wie die Klägerseite offenbar unterstelle, werde nicht gesucht. Vielmehr sei den Anträgen des Beigeladenen entsprochen worden. Dieser habe hierauf nach den gewerberechtlichen Bestimmungen, die Rechtsgrundlagen für die Festsetzung des Weihnachtsmarktes seien (§ 69 GewO), einen Anspruch.
27Die hilfsweise begehrte Einhaltung eines Mindestabstandes der Verkaufshütten von zwei Metern zur Gebäudefassade könne nicht ermöglicht werden, da die Verkaufsbuden andernfalls in der Feuerwehrbewegungsfläche der I.---straße stehen würden. Den brandschutztechnischen Anforderungen sei jeweils nach näherer Maßgabe der Stellungnahme der Städt. Feuerwehr entsprochen worden. Eine Behinderung des Geschäftsverkehrs des Klägers habe im Jahr 2007 tatsächlich nicht bestanden. Bezüglich der gerügten Qualität der Veranstaltung habe der Beklagte kein eigenes Gestaltungsrecht. Der Kläger möge sich in die politische bzw. öffentliche Diskussion einbringen.
28Mit Schriftsatz vom 2. September 2008 hat der Beklagte den zwischenzeitlich neu entstandenen Verwaltungsvorgang übersandt. Ausweislich eines Vermerks vom 17. Juni 2008 soll die rechtliche Konstruktion des Weihnachtsmarkts in der Fußgängerzone in C. mit Beginn des Weihnachtsmarkts 2008 wie folgt erfolgen.
29Mit einer Festsetzung nach § 69 GewO würden Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten sowie der Platz der Veranstaltung festgelegt. Neben der Festsetzung als Marktveranstaltung sei eine Erlaubnis zur Benutzung der Straße erforderlich; so werde auch in den Städten E. , E1. und P1. verfahren. Insoweit werde nunmehr eine Erlaubnis auf der Grundlage des § 29 Abs. 2 StVO erteilt. Gemäß § 21 StrWG NRW bedürfe es daneben keiner gesonderten Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 StrWG. In der straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis seien (nach Maßgabe der gerichtlichen Hinweise in den Beschlüssen des vorläufigen Rechtsschutzes ) die konkreten Aufstellorte der Verkaufsbuden zu prüfen und zu benennen, wobei diese Orte vom Beigeladenen zu beantragen seien. Dies solle mittels einer Dokumentation der genauen Positionen der Verkaufsbuden in einem Lageplan der I.---straße erfolgen. Bei der Prüfung seien die Interessen der Erlaubnisnehmerin sowie die Interessen von etwaig betroffenen Betreibern ansässiger Geschäfte gegeneinander abzuwägen. Es sei darüber hinaus beabsichtigt, die während des Weihnachtsmarkts vor den Geschäften gewünschte Aufstellung von Werbereitern, Warenauslagen und Imbissständen gegenüber der antragstellenden Werbegemeinschaft in die straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis aufzunehmen.
30Demgemäß erteilte der Beklagte dem Beigeladenen entsprechend dessen Antrag vom 12. August 2008, ergänzt durch eine von der Firma X. -L. GmbH übermittelte Aufstellung über Anzahl, Größe und Aufstellort der für den Weihnachtsmarkt 2008 begehrten Weihnachtsbuden, mit Bescheid vom 26. August 2008 gemäß § 29 Abs. 2 StVO die Erlaubnis zur übermäßigen Straßenbenutzung zur Aufstellung von u.a. insgesamt 46 Aktions- /Verkaufsbuden im Rahmen des Weihnachtsmarkts 2008 gemäß dem beigefügten Lageplan für die Zeit vom 24. November 2008 bis zum 23. Dezember 2008.
31Hiernach soll - wie in den Vorjahren - eine vier m breite und zwei m tiefe Verkaufsbude vor einem (von drei) Schaufenstern des Geschäftslokals P. und eine drei m breite und zwei m tiefe Verkaufsbude in einem Abstand von ca. 30 cm vor einem (von zwei) Schaufenstern der B. Apotheke zur Aufstellung gelangen. Die jeweiligen Eingänge zu den Geschäftslokalen (B1. Apotheke: zwei Eingänge, P. : ein Eingang) sowie ein- bzw. zwei Schaufenster werden nicht verstellt.
32Für diese Erlaubnis wurde eine Gebühr in Höhe von 5.498,00 Euro nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 StrWG NRW i. V. m. § 7 der Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt H. erhoben. Als Auflagen wurde unter anderem verfügt, dass die Feuerwehrbewegungsflächen von jeglicher Nutzung freizuhalten seien. In den Fällen, in denen ein Mindestabstand von drei Metern zwischen Aktions-/Verkaufshütte und der Gebäudefassade der Bebauung nicht gewährleistet werden könne, seien die Rückseiten mit nicht- brennbarem Material (Rigips, Gipskarton) zu verstärken. Die Verwendung von Feuer und/oder offenem Licht zu Heizzwecken oder Zubereitung von Essen oder Getränken sei in solchen Hütten nicht erlaubt. Die sofortige Vollziehung der Auflagen wurde angeordnet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid nebst anliegendem Lageplan (Blatt 43 bis 45 der Akte) verwiesen.
33Insoweit führt der Beklagte ergänzend aus: Die sonst üblichen Sondernutzungserlaubnisse würden für den Zeitraum des Weihnachtsmarktes ausgesetzt mit dem Ziel, dem Beigeladenen die Erteilung entsprechender Erlaubnisse zu ermöglichen und so das Erscheinungsbild des Weihnachtsmarktes abzustimmen. Diesem obliege als Veranstalter die Kostenkalkulation sowie die strukturelle Ausrichtung der Stände". Den ansässigen Geschäftsleuten werde die Möglichkeit eingeräumt, sich zu beteiligen. Diese müssten ausweislich der Mitteilung des Beigeladenen deutlich weniger Standgebühren entrichten als externe Standbetreiber; die höheren Standgebühren würden aufgrund der deutlich höheren Kosten benötigt. Eine Gewinnerzielungsabsicht werde vom Beigeladenen verneint; sein Ziel sei eine schwarze Null".
34Dessen weiterer Antrag auf Marktfestsetzung sei am 15. Oktober 2008 eingegangen. Aufgrund der notwendigen Einbindung Dritter werde die entsprechende Festsetzungsverfügung voraussichtlich in der zweiten Novemberhälfte 2008 ergehen.
35Nach gerichtlicher Übermittlung der vorgenannten Erlaubnis zur übermäßigen Straßenbenutzung" nebst Verwaltungsvorgängen an den Prozessbevollmächtigten des Klägers trägt dieser ergänzend vor: Ausweislich des Genehmigungsbescheides und des beigefügten Lageplans solle der Eindruck vermittelt werden, man habe dem Beigeladenen ausschließlich die Sondernutzungserlaubnis erteilt, an bestimmten Standorten Stände zu errichten, um dort den Weihnachtsmarkt zu betreiben und darüber hinaus bestimmte Bereiche vorgegeben, in denen zusätzliche Werbemaßnahmen installiert werden könnten. Dieser Eindruck sei falsch: Am 10. September 2008 hätten die Betreiber eines in der I.---straße gelegenen Eiscafes bei der Stadt H. - wie jedes Jahr - um die Erlaubnis nachgesucht, vor dem Cafe einen Stand an der Stelle zu betreiben, für die regelmäßig während der Sommermonate eine Sondernutzungserlaubnis genehmigt werde. Den nachbenannten Zeugen sei durch den Mitarbeiter T. des Beklagten eröffnet worden, dass eine Sondernutzungserlaubnis während der Zeit des Weihnachtsmarkts nicht möglich sei, da der gesamte Bereich der I.---straße (zwischen E2.--platz und H1.-------platz ) an den Beigeladenen weitergegeben" sei. Zum näheren Verständnis der damit verbundenen wirtschaftlichen Situation sei anzumerken, dass die Gebühr für die vom Beklagten erteilte Sondernutzungserlaubnis für das in Rede stehende Mobiliar vor dem Eiscafe monatlich 50,00 Euro betrage, während der Beigeladene für die Zeit des Weihnachtsmarkts 850,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer und eines Unkostenbeitrages in Höhe von rund 250,00 Euro verlange. Vergleichbares gelte für die Aufstellung eines Werbereiters einer Filiale des N1. . Ersichtlich sollen Kaufleute im Ortsteil C. gezwungen werden, sich an dem privatinstallierten Weihnachtsmarkt des Beigeladenen zu beteiligen, um Kosten aufzuwenden, die nicht strukturell nachvollziehbar seien und wahrscheinlich lediglich zur Finanzierung des Beigeladenen bzw. der von ihm beigezogenen Partnergesellschaft dienten - worauf der Beklagte keinerlei Einfluss nehme -. So sei der Willkür bei der Vergabe von Ständen aber auch von Vorteilen für einzelne Gewerbetreibende Tür und Tor geöffnet. Im Übrigen seien eine Reihe von Kaufleuten bekannt, die aus dem Stand bereit und in der Lage wären, für die Sondernutzungsgebühr, die der Beklagte für die Durchführung des Weihnachtsmarkts vom Beigeladenen erhebe, einen attraktiveren Weihnachtsmarkt zu betreiben.
36Der Kläger beantragt in letzter Fassung,
37die Erlaubnis des Beklagten vom 26. August 2008 zur übermäßigen Straßennutzung insoweit aufzuheben, als nach dem darin in Bezug genommenen Lageplan dem Beigeladenen erlaubt wird, für die Zeit vom 24. November bis 23. Dezember 2008 zwei Verkaufsbuden unmittelbar vor den Ladenlokalen in dem Gebäude I.---straße 21 (B1. Apotheke, P. ) in H. - C. aufzustellen.
38Der Beklagte beantragt unter Verweis auf seine vorstehenden Ausführungen,
39die Klage abzuweisen.
40Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
41Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung klar gestellt, mit der Klage das Aufstellen von zwei Verkaufsbuden vor dem besagten Gebäude verhindern zu wollen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die übersandten Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
42Entscheidungsgründe:
43Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im übrigen zulässig.
44Die erstmals in der mündlichen Verhandlung zur gerichtlichen Entscheidung gestellte teilweise Aufhebung der dem Beigeladenen erteilten Erlaubnis zur übermäßigen Straßenbenutzung vom 26. August 2008 beinhaltet keine teilweise Klagerücknahme, sondern eine im Anschluss an den Bescheiderlass gebotene bloße Präzisierung des Klagebegehrens. Sollte der modifizierte Klageantrag eine Klageänderung bewirken, stellte sich diese als zulässig, weil sachdienlich dar. Auch haben die Vertreter des Beklagten und des Beigeladenen keine dahingehenden Einwände erhoben (§ 91 Abs. 1 und 2 VwGO).
45Diese Erlaubnis regelt in Verbindung mit dem darin in Bezug genommenen Lageplan verbindlich jedenfalls den konkreten Aufstellort der Aktions- und Verkaufsbuden anlässlich des Weihnachtsmarkts in H. - C. in der Zeit vom 24. November bis 23. Dezember 2008, darunter auch von zwei Verkaufsbuden unmittelbar vor den Ladenlokalen in dem Gebäude I.---straße 21. Deren konkret bevorstehende Errichtung stellt sich folglich als Vollzug dieses Verwaltungsakts dar.
46Da der Kläger erklärt hat, dass er (allein) das mit der vorstehenden Klage zu verhindern sucht, könnte er dieses Rechtsschutzziel mit einer Teilanfechtung der Erlaubnis erreichen und nicht etwa mittels einer Leistungsklage.
47Vgl. zu den Abgrenzungskriterien im einzelnen: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. Dezember 2003 - 14 L 3045/03 -, NWVBl 2004, 282 und www.nrwe.de.
48Dafür ist ihm eine Klagebefugnis i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO nicht abzusprechen, weil eine Verletzung seiner geschützten Anlieger - bzw. Eigentumsrechte gemäß Art. 14 Abs. 1 GG nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint.
49Die Anfechtungsklage ist auch fristgemäß erhoben worden. Da die Erlaubnis dem Kläger gegenüber nicht förmlich bekannt geben worden ist, ist eine Anfechtung innerhalb eines Jahres nach Kenntniserlangung statthaft.
50Vgl. Kopp/Schenke, VwGO 15. Auflage, § 58, RdNr. 17 m.w.Nw.
51Diese Frist ist hier gewahrt.
52Die Klage ist indessen nicht begründet. Die Erlaubnis zur übermäßigen Straßenbenutzung vom 26. August 2008 verletzt den Kläger im angefochtenen Umfang jedenfalls nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
53Rechtsgrundlage für die hiernach erlaubte Aufstellung der beiden Verkaufshütten im öffentlichen Straßenraum vor dem Gebäude I.---straße 21 in H. -C. anlässlich des dortigen Weihnachtsmarktes 2008 ist § 29 Abs. 2 StVO. Danach bedürfen Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, der Erlaubnis. Ist nach dieser Vorschrift eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßennutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es nach § 21 Satz 1 StrWG NRW keiner Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW (straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis).
54In bezug auf diese Rechtsgrundlagen hat die erkennende Kammer bereits in dem die Verkaufsbuden während des Weihnachtsmarkts 2007 betreffenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dargelegt, dass möglicherweise vorliegende objektive Rechtsmängel dem Kläger/Antragsteller keine für ihn vorteilhafte Rechtsposition vermitteln. Vielmehr könne der Antrag (auf Untersagung der Aufstellung) nur dann erfolgreich sein, wenn der Kläger/Antragsteller sich auf subjektive Rechte berufen könne, die er der streitigen Straßennutzung entgegenhalten könne. Solche seien weder glaubhaft gemacht noch sonst erkennbar (Beschluss vom 28. November 2007 - 14 L 1233/07 -).
55Nichts anderes gilt für das vorliegende Klageverfahren.
56Das gilt um so mehr, als der Beklagte neben der (beabsichtigten) Festsetzung als Jahrmarkt gemäß § 68 Abs. 2 GewO für den Weihnachtsmarkt 2008 mit dem Beigeladenen - anders als in den zurückliegenden Jahren - keine öffentlich-rechtliche Vereinbarung" zur Überlassung öffentlicher Verkehrsflächen abgeschlossen hat, sondern diese auf der Grundlage des § 29 Abs. 2 StVO durch Bescheid erfolgt ist und damit die im vorgenannten Beschluss anklingende Bedenken an der Vollziehbarkeit einer solchen Vereinbarungs-" Konstruktion gegenstandslos sind.
57Vgl. Nebeneinander von gewerberechtlicher Marktfestsetzung nach § 68 Abs. 2 GewO und straßenrechtlicher Sondernutzungserlaubnis Schönleitner in Landmann/Rohmer, GewO, Kommentar, Stand: Mai 2008, § 69, RdNrn. 15, 19, 21, 33 u. 34 einerseits und Grote in Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 24, BdNr. 102 andererseits.
58Im einzelnen hat die Kammer im vorzitierten Beschluss folgendes ausgeführt:
59Zunächst besteht kein - eigener - Anspruch auf Einhaltung formaler Rechtmäßigkeitserfordernisse.
60Es entspricht gesicherter Rechtsprechung, dass weder die Vorschrift des § 18 StrWG NRW,
61vgl. hierzu z.B. OVG NRW, Urteil vom 21. Juli 1994 - 23 A 2163/93 -,
62noch § 29 StVO,
63vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 1994 - 11 C 48.92 -, NVwZ 1994, 1095 ff; Entscheidung vom 18. Februar 1977 - VII B 111.75 -, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 44,
64aus sich heraus außerhalb des Verhältnisses Genehmigungsbehörde - Erlaubnisnehmer beachtliche eigenständige subjektive verfahrensrechtliche Rechtspositionen Dritter begründen.
65Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, in materiellen subjektiven Rechten verletzt zu sein.
66Sowohl § 18 StrWG NRW als auch § 29 StVO räumen der Genehmigungsbehörde (hier in beiden Fällen der Antragsgegner) einen Ermessensspielraum hinsichtlich einer - gegebenenfalls unter Auflagen und Bedingungen - zu erteilenden Erlaubnis zur Nutzung öffentlichen Straßenraums ein. Im Rahmen dieses Erlaubnisverfahrens, durch das insbesondere sichergestellt werden soll, dass die für die Ordnung der Benutzung der Straße zuständigen Behörden von vornherein erkennbare Störungen verhindern oder in zumutbaren Grenzen halten und bei Kollision von Rechtsgütern verschiedener Rechtsträger einen Interessenausgleich schaffen können,
67so zu § 18 StrWG NRW OVG NRW, Urteil vom 21. Juli 1994 - 23 A 2163/93 - und Beschluss vom 2. August 2006 - 11 A 2642/04 -, www.nrwe.de, BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1978 - 7 C 5.78 -, NJW 1978, 1933 (1934),
68hat die Behörde die gegenläufigen Rechte und Interessen nach Maßgabe der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Gewichts abzuwägen und in ihre Entscheidung einzustellen.
69Aus dieser - objektiven - Abwägungspflicht folgt für außerhalb des Verhältnisses Straßenbaubehörde - Sondernutzer stehende Dritte, insbesondere Straßenanlieger, allerdings kein sich schon aus § 18 StrWG NRW ergebender allgemeiner Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Von einer Sondernutzung gegebenenfalls nachteilig betroffene Dritte haben vielmehr nur insoweit einen Anspruch auf Berücksichtigung ihrer Belange, als diese in drittschützenden Normen als subjektive Rechte ausgestaltet und als straßenbezogene Gesichtspunkte in die Entscheidung der Straßenbaubehörde einzustellen sind.
70Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 1994 a.a.O.
71Dies gilt in gleicher Weise für eine Erlaubnis nach § 29 StVO, denn die hierfür zuständige Straßenverkehrsbehörde hat im Rahmen ihrer Ermessensbetätigung über die Berücksichtigung straßenverkehrlicher Belange und Auswirkungen hinaus,
72vgl. BVerwG, Urteile vom 14. März 1994 und 18. Februar 1977 jeweils a.a.O.,
73gemäß § 21 Satz 2 StrWG NRW vor ihrer Entscheidung die für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören, wobei sie gemäß § 21 Satz 3 StrWG NRW zwingend - ohne dass ihr insoweit ein eigenes Ermessen eingeräumt wäre - die von der für die Sondernutzungserlaubnis zuständigen Behörde ggf. geforderten Bedingungen und Auflagen ohne Abänderung in den straßenverkehrsrechtlichen Bescheid zu übernehmen hat.
74OVG NRW, Beschluss vom 7. August 1991 - 23 B 2027/91 -.
75Das Oberverwaltungsgericht NRW hat in seiner vom Antragsteller selbst zitierten Entscheidung vom 30. Juli 2007 - 11 B 113/07 - demzufolge nochmals zusammenfassend hervorgehoben, dass sich geschützte Rechtspositionen Dritter nur aus anderen Normen ergeben können. Der Antragsteller hat indessen nicht glaubhaft gemacht, dass durch die streitige Straßennutzung solche - Drittschutz vermittelnde - Normen verletzt werden.
76Er wird durch die Aufstellung der Verkaufsstände vor seinen Geschäftslokalen - der von ihm selbst geführten Apotheke und des im gleichen Haus gelegenen, von ihm vermieteten Bekleidungsgeschäfts P. - weder in seinem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG noch in seinem Anliegerrecht aus § 14 a StrWG NRW tatsächlich verletzt.
77In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Kernbereich des einfach- gesetzlich geschützten,
78vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 VR 7.99 -, NVwZ 1999, OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2004 - 11 B 2601/03 -,
79Anliegergebrauchs grundsätzlich nur soweit geht, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert.
80BVerwG, Urteil vom 6. August 1982 - 4 C 58.80 -, DVBl. 1982, 1098, u. st. Rspr.; für das Landesrecht OVG NRW, Urteil vom 4. August 1994, a.a.O., S. 9 des amtlichen Umdrucks.
81Gewährleistet ist danach insbesondere auch der sog. Kontakt nach außen". Dieser umfasst über die Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz und Zutritt von Licht und Luft hinaus, namentlich bei gewerblicher Nutzung des Grundstücks, das Recht, von diesem aus nach außen insbesondere mit der Laufkundschaft werbend in Kontakt treten zu können. Nicht geschützt sind insoweit bloße Lagevorteile und Gewinnchancen, soweit der Anlieger durch eine Veränderung der Straße nicht auf Dauer von der Straße abgeschnitten oder der Zugang erheblich erschwert ist.
82Vgl. hierzu z.B. Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl. 1989, Rdnr. 9 zu § 14 a; Marschall/Schroeter/ Kastner, Bundesfernstraßengesetz (FStrG), Kommentar, 5. Aufl. 1997, Rdnr. 26 zu § 7; Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. Kap. 25, RdNr. 3 ff; OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 1997 - 23 A 148/95 -.
83Ausweislich des aktenkundigen und aussagekräftigen Fotomaterials (Bl. 70 bis 75 BA) wird der Anliegergebrauch vorliegend sowohl unter dem Aspekt der Zugänglichkeit des Grundstücks als auch hinsichtlich des Kontakts nach außen lediglich in einem rechtlich unbeachtlichen Umfange eingeschränkt.
84Die vor beiden Geschäftsräumen errichteten Verkaufsstände erschweren zwar aus einzelnen Blickrichtungen einen direkten Sichtkontakt zwischen Passantenstrom und Schaufenstern. Da jedoch jeweils der gerade bei der Apotheke des Antragstellers großzügig gestaltete Geschäftseingang und insbesondere auch jeweils ein Schaufenster - bei dem Geschäftslokal P. zudem in Gestalt einer auffälligen Eckkonstruktion - unverstellt sind, ist die Einsehbarkeit in einem nicht unbeträchtlichen Umfange und ein genügender Freiraum für Passanten zur Betrachtung der Schaufenster sowie für werbewirksame Maßnahmen gewährleistet.
85Insbesondere trifft nach Aktenlage die Behauptung des Antragstellers nicht zu, die Schaufenster seien komplett" zugestellt und praktisch nicht mehr einsehbar". Die in dem von ihm vorgelegten Zeitungsbericht veröffentlichen Fotos geben den Eindruck der Örtlichkeit insoweit nur unvollkommen wieder. Keinesfalls ist der Blickkontakt für die Passanten der I.- --straße und die Erreichbarkeit der Geschäftslokale durch die vorhandenen Verkaufsstände gänzlich beseitigt.
86Diese Bewertung wird durch den unwidersprochen gebliebenen Tatsachenvortrag des Antragsgegners erhärtet. Danach beträgt die Gebäudefront der Immobilie I.---straße 21 in H. -C. 25 Meter und die Breite der beiden Verkaufsstände insgesamt sieben Meter (vier Meter vor dem Geschäftslokal P. und drei Meter vor der Apotheke). Es verbleibt mithin eine nicht zugestellte Breite von 18 Metern. Hiernach ist offensichtlich, dass auch Werbe- und (erst Recht) Zugangsmöglichkeiten der Geschäfte nicht rechtlich bedeutsam beeinträchtigt werden.
87Dass der Blick aus den (jeweils betroffenen) Schaufenstern der Geschäftslokale heraus beeinträchtigt ist, ist nicht zu verkennen. Diese Beeinträchtigungen gehen indessen über bloße, ohnehin vorübergehende, Unannehmlichkeiten nicht hinaus und sind vom Antragsteller ebenfalls hinzunehmen.
88Die - in der Tat - sehr geringen Abstände der Verkaufsbuden zu der Hausfront von ca. 30 cm (so der Antragsteller) bzw. 50 cm (so nach dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs, vgl. Bl. 88) begründen auch unter dem Gesichtspunkt des Brandschutzes keine Gefahrenmomente von solchem Gewicht, dass sie den Erlass der einstweiligen Anordnung gebieten würden.
89Diese gerichtliche Bewertung beruht auf den aktenkundigen sachkundigen Stellungnahmen der Feuerwehr des Antragsgegners. Ausweislich der im Anschluss an die Abnahme des Weihnachtsmarktes und in Reaktion auf das Antragsvorbringen erstellten schriftlichen Stellungnahme der Brandschutzstelle vom 22. November 2007 (Bl. 88 BA) werde vor dem Hintergrund, dass das Einstellen von Holzbuden in Straßen wie der I.---straße auch Gefahren und Unannehmlichkeiten mit sich bringe, auf den Erhalt der Bewegungs- und Aufstellflächen für die Feuerwehr geachtet, um im Schadensfall eine wirksame Menschenrettung und Brandbekämpfung durchführen zu können. Auf die Flucht- und Rettungswege aus betreffenden Häusern werde besonderer Augenmerk gerichtet und im Bedarfsfall korrigiert. Durch das Aufstellen der hier in Rede stehenden zwei Holzbuden werde zwar eine zusätzliche Brandlast begründet. Gleichwohl werde, auch wenn es keinen Schutz vor mutwilliger Brandstiftung an einem solchen Stand gebe, eine daraus für das angrenzende Gebäude erwachsende zusätzliche Brandgefahr bezweifelt. Dies insbesondere deshalb, weil in diesen Verkaufsständen Kunstgewerbe bzw. Obst angeboten, also keine Elektrogeräte zur Erstellung warmer Speisen und Getränke vorgehalten werden. (Erst Recht besteht kein Umgang mit offenem Feuer".) Zudem seien die Marktbetreiber darauf aufmerksam gemacht worden, geeignete Geräte zur Brandbekämpfung in ausreichender Anzahl und entsprechender Menge vorzuhalten (vgl. insoweit die Auflage zu Ziff. 3 im Festsetzungsbescheid vom 14. November 2007). Schließlich würde der Markt in den Abend- und Nachtstunden durch einen Sicherheitsdienst bewacht.
90Vor diesem Hintergrund ist eine durch die Verkaufsstände erwachsende zusätzliche Brandgefahr" in einer Stellungnahme der Feuerwehr vom 7. Dezember 2006 zur der vergleichbaren Problematik anlässlich des Weihnachtsmarktes im Jahr 2006 ausdrücklich als gering" bewertet worden (Bl. 33 BA).
91Das Vorbringen des Antragstellers zieht diese Bewertung nicht in Zweifel. Irgendwelche besonderen Umstände, die die konkrete, das allgemeine Lebensrisiko übersteigende Gefahr eines Brandes dieser zwei Verkaufsstände während der wenigen Wochen des Weihnachtsmarktes mit einer daraus wiederum resultierenden möglichen Gefahr des Übergreifens der Brandes auf sein Gebäude begründen oder auch nur als naheliegend erscheinen lassen könnten, trägt er nicht vor. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich.
92Hiernach ist der im Festsetzungsbescheid vom 14. November 2004 unter Ziff. 4 (zunächst) verfügten und sodann unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Bescheid des Antragsgegners vom 27. November 2007 geänderten Auflage zu dem von den Verkaufsbuden einzuhaltenden Sicherheitsabstand" hinreichend Rechnung getragen worden. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, welche Rechtsfolgen sich aus einem etwaigen Verstoß gegen die ursprüngliche Auflage im vorliegenden Verfahren ergeben hätten.
93Schließlich besteht ein Eingriff in ein geschütztes Recht des Antragstellers auch nicht unter dem Blickwinkel des Schutzes des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes. Hierfür gilt, dass bloße objektiv-rechtlich nicht geschützte Erwerbstätigkeiten, Gewinnaussichten, Hoffnungen und Chancen nicht vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst werden. Der Fortbestand der straßen- und wegemäßigen Voraussetzungen für einen (möglichst) günstigen Umsatz für einen Geschäftsbetrieb ist nicht gesichert. Mithin stellt auch eine etwaige Reduzierung des Kundenstamms keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, wenn die öffentliche Straße als Mittel des Kontakts und der Kommunikation erhalten bleibt.
94Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. November 1983 - 4 C 82.80 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 55 und vom 1. Dezember 1982 - 7 C 111.81 -, BVerwGE 66, 307, OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2007 - 11 B 1138/07 - und Papier in Maunz-Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Art. 14, Rdnr. 115 f.
95Der vage Hinweis des Antragstellers auf Umsatzeinbußen, sowohl für seine Apotheke als auch für die Firma P. , lassen eine nach diesen Maßstäben beachtliche Verletzung rechtlich schützwürdiger Interessen des Antragstellers nicht erkennen. Die angeblichen Umsatzeinbußen werden nicht ansatzweise beziffert oder sonst konkretisiert.
96Abgesehen davon ist, worauf auch der Antragsgegner und der Beigeladene (vorprozessual) hingewiesen haben, festzustellen, dass es sich bei dem Weihnachtsmarkt um eine Veranstaltung mit längerer Tradition handelt, die nicht zuletzt der Steigerung der Attraktivität der Innenstadt in H. -C. und damit auch der Umsatzsteigerung des Einzelhandels dienen soll. Als solche handelt es sich gewissermaßen schon um eine feste Einrichtung", die einerseits durch das Aufstellen der Verkaufsstände und sonstigen Einrichtungen zwar Behinderungen bei der verkehrlichen wie auch werbenden Nutzung der Straße mit sich bringt, andererseits aber auch einen größeren Besucherstrom und damit auch einen größeren Kreis potentieller Kunden für alle im Innenstadtbereich ansässigen Händler anlockt. Insofern kommt einer Veranstaltung wie dem Weihnachtsmarkt auch eine den Charakter der I.---straße wie auch der sonstigen hiervon erfassten fußläufigen Einkaufszone mitprägende Bedeutung zu, die bei der Frage, in welchem Umfang ein Kontakt nach außen" gewährleistet sein muss, zu berücksichtigen ist.
97Vgl. dazu Fickert a.a.O., § 14a, RdNr. 10.
98Auch wenn jedenfalls eine Apotheke regelmäßig nicht vorrangig auf sog. Laufkundschaft angewiesen sein dürfte, ist nicht erkennbar, dass von einer derartigen Attraktivitätssteigerung nicht auch die hier in Rede stehenden Geschäftsbetriebe im Ansatz profitieren.
99Angesichts des - wie vorstehend beschrieben - durchaus gewährleisteten Kundenkontakts ist jedenfalls ein rechtlich beachtlicher Eingriff auch in Rechte aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht glaubhaft gemacht.
100Im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers letzten Standes (Telefax vom heutigen Tage) ist insbesondere hervorzuheben, dass weder Art. 14 GG noch Normen des Straßen- und Wegegesetzes NRW es gebieten, dass auf der hier in Rede stehenden öffentlichen Straßenfläche Sondernutzungen Dritter aus Gründen des Konkurrentenschutzes unterbleiben.
101OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2007 - 11 B 1138/07 -."
102An dieser Bewertung ist festzuhalten.
103Auch unter Würdigung des Klagevorbringens ist nicht erkennbar oder gar belegt, dass der Kläger durch die in Wahrnehmung der erteilten Erlaubnis vom 26. August 2008 erfolgende Aufstellung der zwei Verkaufsstände vor der B. Apotheke" bzw. dem Geschäftslokal P. während des diesjährigen Weihnachtsmarkts in H. -C. in seinem Anliegerrecht, im sog. Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb oder sonst in seinem Eigentumsrecht oder einer anderweitigen eigenen Rechtsposition in rechtserheblicher Weise verletzt wird.
104Das vornehmlich zum behaupteten Umsatzrückgang bereits im seinerzeitigen Beschwerdeverfahren substantiierte Vorbringen hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen nicht für durchgreifend erachtet (OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2007 - 11 B 1980/07 -).
105Eine weitere nachhaltige Verifizierung im Klageverfahren ist insoweit für das zurückliegende Jahr nicht erfolgt. Entgegen der Annahme des Klägers hat das Gericht bei der vorstehend wiedergegeben rechtlichen Würdigung auch nicht allgemein unterstellt, dass eine Apotheke von Kunden zielgerichtet" aufgesucht würde.
106Dass demgegenüber nunmehr für das Jahr 2008 eine andere Bewertung geboten sein könnte, ist nicht ansatzweise ersichtlich.
107Erst recht fehlt eine tragfähige Darlegung oder gar ein entsprechender Nachweis, dass der vorgetragene Umsatzrückgang kausal auf die Platzierung der Verkaufsbuden vor den zwei Ladenlokalen zurückzuführen ist/sein wird und nicht auf den - wie gerichtsbekannt - vom Einzelhandel und auch von Apothekern seit Jahren generell beklagten Umsatzrückgang infolge der allgemeinen wirtschaftlichen Situation und/oder der in den letzten Jahren umgesetzten Gesundheitsreformen.
108Einer genaueren Vertiefung bedarf das nicht. Vielmehr ist hervorzuheben, dass ein (etwaiger) vorübergehender Umsatzrückgang nach Maßgabe der zitierten ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen (straßenrechtlichen) Erlaubnis führte, weil bloße Gewinnerwartungen von an den öffentlichen Straßenraum angrenzenden Gewerbetreibenden nicht vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG und (erst Recht) der §§ 29 Abs. 2 StVO, 18 StrWG NRW erfasst werden. Eine möglicherweise rechtserhebliche Existenzgefährdung der hier in Rede stehenden Geschäftsbetriebe als Folge der Aufstellung der Verkaufsbuden ist nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.
109In der angefochtenen Erlaubnis ist auch der reklamierten Brandgefahr durch die in Abstimmung mit der örtlichen Feuerwehr verfügte Auflage zu Nr. 5 in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen worden. Dahingehende Bedenken sind im Klageverfahren überdies nicht substantiiert worden.
110Soweit der Kläger mit umfänglichen Erwägungen die seiner Meinung nach nicht hinreichend kontrollierte Vergabepraxis" des Beklagten hinsichtlich der Art und der Durchführung des Weihnachtsmarktes in H. -C. kritisiert, kann er damit im vorliegenden Verfahren nicht durchdringen. Weder will er in Konkurrenz zu dem Beigeladenen treten, noch will er sich durch Aufstellen von Verkaufsständen u.dgl. im öffentlichen Straßenraum an dem Weihnachtsmarkt in der vom Beklagten bzw. dem Beigeladenen vorgegebenen Form beteiligen. Deshalb besteht in seiner Person keine mit den in Bezug genommenen Betreibern eines in der I.---straße gelegenen Eiscafes oder sonstigen um Verkaufbuden konkurrierende Bewerbern vergleichbare Situation. Dem dahingehenden Vorbringen ist deshalb aus Rechtsgründen nicht nachzugehen. Eine von der individuellen Rechtsbetroffenheit losgelöste abstrakte Rechtmäßigkeitsüberprüfung ist der Verwaltungsgerichtsordnung fremd.
111Nur angemerkt sei deshalb abschließend, dass es entgegen der klägerischen Annahme nicht zwangsläufig durchgreifenden Bedenken unterliegt, wenn eine Kommune die Durchführung eines Weihnachtsmarkts dergestalt privatisiert, dass sie jegliche kommunalrechtliche Beziehung zu der Veranstaltung aufgibt, insbesondere sämtliche Rechte und Pflichten des Marktveranstalters, vornehmlich das Recht der Auswahl der Marktbeschicker auf ein Privatrechtssubjekt überträgt, und in Bezug auf den Markt nur noch die öffentlich-rechtlichen Pflichtaufgaben in gewerbe- , straßen- und ordnungsrechtlichen Angelegenheiten wahrnimmt, wodurch der Anknüpfungspunkt (auch) für die sog. Zweistufentheorie entfällt.
112Vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 17. April 2008 - 8 UE 1263/07 -, DÖV 2008, 607 und juris, auch zu den sich daraus ergebenden Rechtswegfragen.
113Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er keinen Klageantrag gestellt und sich deshalb nicht dem Risiko der Auferlegung von Kosten ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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