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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 2250/06

Datum:
17.06.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 2250/06
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:0617.14K2250.06.00
 
Schlagworte:
Befreiung, Betreuung, Einrichtung, Rundfunkgebühr, Schule, Unterricht, Personenkreis, Keine Rundfunkgebührenbefreiung für Musikschule
Normen:
RGebStV § 5 Abs. 7, RGebStV § 5 Abs. 10
Leitsätze:

Auch eine von der Gemeinde betriebene "öffentlich-rechtliche" Musikschule ist keine Schule im Sinne des § 5 Abs. 10 RGebStV. Eine derartige, als Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des SGB VIII betriebene Musikschule hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebühr gemäß § 5 Abs. 7 Nr. 3 RGebStV für Geräte, die zur Unterrichtserteilung genutzt werden. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17.06.2008 -14 K 2250/06-, I. Instanz

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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