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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 1641/08

Datum:
04.11.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 1641/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:1104.14K1641.08.00
 
Schlagworte:
Umbettung, Totenruhe, Wille des Verstorbenen, Verwandtenstreit, Verwandtengezänk
Normen:
BestG NRW § 8, BestG NRW § 14
Leitsätze:

1. Lässt sich ein eindeutiger oder mutmaßlicher Wille des Verstorbenen zum Ort seiner Bestattung nicht feststellen, kommt es unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalls darauf an, ob das Interesse des Totenfürsorgeberechtigten an der Umbettung nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig ist und seine Gründe so gewichtig sind, dass die Achtung der Totenruhe zurücktreten muss.

2. Jeder "Verwandtenzank" muss seine Schranken vor der Achtung der Toten finden.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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