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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 1550/06

Datum:
20.05.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 1550/06
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:0520.14K1550.06.00
 
Schlagworte:
Absenkung, Bordstein, Bordsteinabsenkung, Grundstückszufahrt, Zufahrt, Gehweg, Gehwegabsenkung, Gehsteig, Gehsteigabsenkung, Selbstbindung, Kein Anspruch auf Gehwegabsenkung aus Anliegergebrauch
Normen:
StrWG NRW § 14 a, StrWG NRW § 18, GG Art. 14, GG Art. 3
Leitsätze:

§§ 18 i.V.m. 14 a StrWG NRW gewährt keinen Anspruch auf Absenkung eines vor dem Grundstück gelegenen Gehwegs, um eine Zufahrt zum Grundstück zu ermöglichen. Ein solcher Anspruch kann sich aufgrund einer allgemeinen Verwaltungspraxis aus dem Institut der Selbstbindung ergeben. Die Verwaltung kann ihre Verwaltungspraxis aus sachlichen Gründen, hier Sicherung des Gemeingebrauchs der Straße, ändern. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.05.2008 -14 K 1550/06-, I. Instanz

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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