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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 1606/06

Datum:
08.05.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 1606/06
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:0508.13K1606.06.00
 
Schlagworte:
Straßenbaubeitrag, Gesamtschuldner, Wohnungseigentümer, Befangenheit, Rechtsmissbräuchlich
Normen:
KAG NRW § 8, VwGO § 54 Abs. 1, ZPO § 42 Abs. 2, AO § 44 Abs. 1 Satz 1, WEG § 10 Abs. 8 Satz 1
Leitsätze:

1. Der einzelne Wohnungs- und Teileigentümer kann als Gesamtschuldner zu dem Straßenbaubeitrag für das gesamte Grundstück herangezogen werden.

2. Ein Richter ist nicht gehindert, die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch selbst zu treffen, wenn dieses offensichtlich missbräuchlich ist.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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