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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 717/08

Datum:
05.09.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 717/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:0905.12L717.08.00
 
Schlagworte:
Auswahlentscheidung, Aufstieg, Beurteilung, Qualifikationsvergleich, Befangenheit, Auswahlkriterien, Orientierungsgespräch, Voreingenommenheit
Normen:
GG Art 33 Abs 2
Leitsätze:

Sehen Beurteilungsrichtlinien vor, dass die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben in die Note einfließen soll, kann derselbe Umstand nicht mehr bewertend anderweitig berücksichtigt werden.

 
Tenor:

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache - 12 K 3897/08 - die Teilnahme an dem am 1. September 2008 begonnenen Aufstiegslehrgang für Beamte des mittleren nichttechnischen Dienstes zu ermöglichen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

2. Der Streitwert wird auf 2500,00 Euro festgesetzt.

 
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