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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1227/08

Datum:
18.11.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 1227/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:1118.12L1227.08.00
 
Schlagworte:
Dienstpostenbesetzung, Stellenbesetzung, Umsetzungsbewerber, Versetzungsbewerber, Anordnungsgrund, In-sich- Beurlaubung, Arbeitsvertrag, auflösende Bedingung
Normen:
GG Art 33 Abs 2
Leitsätze:

Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist bei der Besetzung eines Dienstpostens bei der Deutschen Telekom AG nicht gegeben, wenn die "In-Sich-Beurlaubung" des für die Besetzung des Dienstpostens vorgesehenen Mitbewerber widerrufen oder der eigens mit diesem geschlossene Arbeitsvertrag aufgelöst oder der Mitbewerber im Falle des Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auf einen anderen Dienstposten umgesetzt werden kann.

 
Tenor:

1. Gemäß § 65 VwGO wird Herr V. I. , H.----weg .., ...... N., beigeladen, da seine rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden.

2. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

 
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