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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 689/07

Datum:
15.04.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 689/07
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:0415.12K689.07.00
 
Schlagworte:
Amtsbezeichnung, Beamtenverhältnis auf Zeit, Beamter, Beförderung, Ernennung, Landespersonalausschuss, Nicht-Ernennung, Nichtigkeit, Schaden, Schadensersatz
Normen:
BBesG § 20, BBesO, BGB § 249, BRRG § 98, GKG NRW § 8, GKG NRW § 29 Abs. 2, LBesG § 1, LBesG § 2, LBG § 8 Abs. 3 S. 1, LBG § 11, LBG § 14 a, LBG § 25, LBG § 32 Abs. 2, LBesO, LVO § 10
Leitsätze:

1. Bei der Beförderung eines Beamten liegt über den Wortlaut des einschlägigen Beamtengesetzes (hier: § 8 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW) hinausgehend eine Nicht-Ernennung nicht nur dann vor, wenn die Ernennungsurkunde nicht der vorgeschriebenen Form entspricht. Vielmehr ist eine Nicht-Ernennung auch dann gegeben, wenn dem Beamten ein Statusamt übertragen wird, welches das einschlägige Beamten- bzw. Besoldungsgesetz nicht kennt.

2. Diese Rechtsfolge gilt auch und erst recht, wenn es sich um eine Beförderung handelt, für die die Form der Ernennung, d.h. die Aushändigung einer Ernennungsurkunde, gesetzlich nicht vorgesehen ist (sogenannter ernennungsähnlicher Verwaltungsakt).

3. Die Leistung von Schadensersatz scheidet in einem solchen Fall mangels Schadens aus.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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