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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 622/08

Datum:
23.09.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 622/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:0923.12K622.08.00
 
Schlagworte:
Vivento, Umsetzung, Funktionsamt, Auswahlentscheidung, Zumutbarkeit, Dienstunfähigkeit, Amtsangemesse Beschäftigung, Abstrakt- funktionelles Amt
Normen:
VwGO § 43 Abs. 1
Leitsätze:

1. Eine befristete Umsetzung (hier: Projekteinsatz beim Competence Center Business Projects) eines innerhalb der Deutschen Telekom AG bestandskräftig zur Personalserviceagentur Vivento (vormals PSA) versetzten Beamten ist nicht deshalb rechtswidrig, weil dem Beamten kein abstakt- funktionelles Amt übertragen worden ist. (Diese streitige Rechtsfrage ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtswidrigkeit der Versetzung zu Vivento - Urteile vom 22. Juni 2006 - nicht beantwortet worden)

2. Der grundsätzlich bestehende Anspruch des Beamten auf Übertragung insbesondere eines amtsangemessenen abstrakt-funktionellen Amtes, den der Beamte gegenüber der die Rechte und Pflichten des Dienstherrn wahrnehmenden Deutschen Telekom AG geltend machen kann, wird durch die Bewertung der befristeteten Umsetzung als rechtmäßig nicht berührt.

3. Der Dienstherr darf derartige befristete Umsetzungen nicht beliebig aneinander reihen, da ansonsten eine Umgehung seiner grundsätzlich bestehenden Verpflichtung zur Übertragung von Funktionsämtern auf Dauer vorläge.

4. Der Rechtmäßigkeit der Umsetzung steht auch nicht das Fehlen einer personellen Auswahlentscheidung entgegen. Die Notwendigkeit eines Auswahlverfahrens ist weder aus der Fürsorgepflicht noch aus anderen gesetzlichen Regelungen abzuleiten. Ein Auswahlverfahren ist nur dann erforderlich, wenn sich der Dienstherr insoweit durch Richtlinien oder eine entsprechende Verwaltungspraxis selbst gebunden hat.

Die Prüfung der Zumutbarkeit der Umsetzung für den einzelnen Beamten nach allgemeinen beamtenrechtlichen Maßstäben bleibt unberührt.

5. Macht der Beamte geltend, die Gegebenheiten des vorgesehenen Arbeitsplatzes trügen seinen gesundheitlichen Einschränkungen nicht hinreichend Rechnung, berührt dies die Frage der Rechtmäßigkeit der Umsetzung jedenfalls dann nicht, wenn die konkreten Verhältnisse am Arbeitsplatz noch auf die Bedürfnisse des Beamten angepasst werden können. Der Beamte ist dann gehalten, gegebenenfalls am Arbeitsplatz die bestehenden Verhältnisse zu beanstanden und eine Klärung herbeizuführen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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