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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 480/08

Datum:
14.10.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 480/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:1014.12K480.08.00
 
Schlagworte:
Mehrarbeit, Zuvielareit, Freizeitausgleich, Treu und Glauben, Ausgleichsanspruch, Interessenabwägung, Richtlinie
Normen:
AZVO Feu § 1, LBG NRW § 78a, BGB § 242
Leitsätze:

1. Hat ein Beamter des feuerwehrtechnischen Dienstes auf der Grundlage von Dienstplänen, deren Arbeitszeitvorgaben die zulässige Höchstarbeitszeit von durchschnittlich 48 Wochenstunden überschritten, Zuvielarbeit geleistet, lässt sich ein Anspruch auf Gewährung von Freizeitausgleich nur aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) herleiten.

2. Voraussetzung für den Ausgleichsanspruch ist es, dass der Dienstherr den Beamten in einem das rechtlich vorgegebene Maß überschreitenden Umfang zur Dienstleistung herangezogen hat. Dass sich die rechtswidrige Inanspruchnahme durch den Dienstherrn zugleich als treuwidrig darstellt, ist keine weitere Voraussetzung des Ausgleichsanspruchs aus Treu und Glauben.

3. Eine unklare Rechtslage vermag den Anspruch aus Treu und Glauben nicht zu Lasten des Beamten auszuschließen. Vielmehr ist eine solche gerade kennzeichnend für den Anwendungsbereich des Ausgleichsanspruchs.

4. Ein Ausgleich kann grundsätzlich nur für den Zeitraum begehrt werden, der sich an den Monat anschließt, in dem der Beamte den Anspruch auf Gewährung von Freizeitausgleich für geleistete Zuvielarbeit erstmals gegenüber seinem Dienstherrn geltend gemacht hat.

5. Der vorzunehmende Ausgleich der Zuvielarbeit erfasst nicht das volle Stundenkontingent. Die geleisteten Zuvielarbeitsstunden sind entsprechend der Wertung des nordrhein-westfälischen Verordnungsgebers in § 1 AZVO Feu a.F. lediglich mit 50% zu berücksichtigen. Außerdem ist ein Ausgleich nur für die geleisteten Stunden der Zuvielarbeit geboten, die die Zahl übersteigt, die nach der gesetzlichen Regelung des § 78a Abs. 1 Satz 2 LBG NRW dem Beamten ausgleichslos zumutbar sind.

6. Bei der Anspruchsberechnung ist eine pauschalierende Betrachtung geboten, da der nach Treu und Glauben herbeizuführende Ausgleich keine auf individuelle Besonderheiten eingehende Lösung verlangt, sondern lediglich einen billigen Ausgleich der Interessen der Beteiligten.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Dezember 2007 verurteilt, dem Kläger für die in dem Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2006 geleistete Zuvielarbeit Freizeitausgleich in Höhe von 80,5 Stunden zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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