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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 2779/06

Datum:
18.11.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 2779/06
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:1118.12K2779.06.00
 
Schlagworte:
Wiederaufgreifen des Verfahrens, Höchstaltersgrenze, Professorin, Bestandskraft, Verwaltungsakt, Beamtenverhältnis
Normen:
§ 51 VwVfG, § 48 Abs. 1 LHO NRW
Leitsätze:
Hat das zuständige Ministerium die Berufung einer Professorin in das Beamtenverhältnis bestandskräftig abgelehnt, besteht aufgrund des (späteren) Wechsels der Zuständigkeit - nunmehr Universität - kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens.
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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