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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 1090/07

Datum:
23.09.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 1090/07
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:0923.12K1090.07.00
 
Schlagworte:
Dienstbezüge, Fernbleiben, Dienstleistungspflicht, Dienstunfähigkeit, Umsetzung, Einstweilige Anordnung
Normen:
BBesG § 9, BBG § 73 Abs. 1
Leitsätze:

1. § 9 Satz 1 BBesG knüpft an die nach Zeit und Ort festliegende formale Dienstleistungspflicht des Beamten an. Aus dieser formalen Dienstleistungspflicht ist abzuleiten, dass einem Beamten bei einem Fernbleiben vom Dienst nur dann der Rechtfertigungsgrund der Dienstunfähigkeit zur Seite steht, wenn er auf Grund seines körperlichen oder geistigen Zustandes zur vorgesehenen Dienstleistung schlechterdings außer Stande ist, insbesondere nicht am Dienstort erscheinen kann.

2. Gesundheitliche Einschränkungen stehen einer Dienstunfähigkeit in diesem Sinne nicht gleich. Ist ein Beamter der Auffassung, die Gegebenheiten am vorgesehenen Arbeitsplatz berücksichtigten seine gesundheitlichen Einschränkungen nicht ausreichend, muss er gleichwohl zum Dienst erscheinen und dort bei seinem Dienstherrn bzw. hier bei der die Rechte und Pflichten des Dienstherrn wahrnehmenden Deutschen Telekom AG die Arbeitsplatzgestaltung beanstanden. Kommt es zu keiner einvernehmlichen Klärung, ist der Beamte gehalten, (vorläufigen) Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Er ist nicht berechtigt, auf Grund seiner eigenen Einschätzung der Vereinbarkeit des Arbeitsplatzes mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen überhaupt nicht zum Dienst zu erscheinen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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