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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 K 64/08

Datum:
16.05.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 K 64/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:0516.11K64.08.00
 
Schlagworte:
Transferleistungen, Anscheinsvollmacht, Rückforderung
Normen:
SGB X § 50, WoGG § 1 Abs. 2, § 30 Abs. 4
Leitsätze:

1. Der Adressat eines Bewilligungsbescheides ist auch dann zur Rückzahlung überzahlten Wohngeldes verpflichtet, wenn das Wohngeld auf Grund einer Anscheinsvollmacht seines Ehegatten auf dessen Veranlassung nicht mehr auf sein bisheriges Konto, sondern auf das Konto des Ehegatten überwiesen wird.

2. Der Wohngeldempfänger trägt in diesem Falle das Risiko, nur im Wege des Regresses gegenüber seinem Ehegatten das überzahlte Wohngeld zurück zu erhalten.

 
Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. D. LL.M. aus E. wird abgelehnt.

 
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