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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 K 2290/06

Datum:
04.02.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 K 2290/06
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:0204.11K2290.06.00
 
Schlagworte:
Aufklärungspflichten des Integrationsamtes
Normen:
VwGO § 161 Abs. 2 Satz 1, § 91 Abs. 4 SGB IX
Leitsätze:

Zum - divergierenden - Umfang der Aufklärungspflichten des Integrationsamtes bei außerordentlicher und ordentlicher Kündigung.

 
Tenor:

Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 
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