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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 3735/06

Datum:
09.07.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 3735/06
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2008:0709.10K3735.06.00
 
Schlagworte:
Widerruf, Rückforderung, Städtebaufördermittel, Förderrichtlinien Stadterneuerung, Auflagen, Umdeutung, Zweckverfehlung, Drittempfänger, Einstehenmüssen, Erfüllungsgehilfe, Zwangsversteigerung, Zuschlag
Normen:
§ 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG NRW, § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG NRW, § 49a VwVfG NRW, § 47 VwVfG NRW, § 91 Abs. 1 ZVG, § 278 BGB
Leitsätze:

Eine Gemeinde hat im Subventionsverhältnis zum Land für das zweckwidrige Verhalten eines Drittempfängers (Subventionsverhältnis Gemeinde-Dritter) nach Maßgabe des entsprechenden anzuwendenden § 278 BGB nur dann einzustehen, wenn die Zweckerfüllung zu ihrem objektiven Pflichtenkreis im Verhältnis zum Land gehört

 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 21. April 2006 und deren Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2006 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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