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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 L 1115/07

Datum:
26.11.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 1115/07
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2007:1126.9L1115.07.00
 
Schlagworte:
Fiktionswirkung, Abschiebung
Normen:
AufenthG § 81 Abs. 3 S. 1, AufenthG § 10 Abs. 1, AsylVfG § 43 Abs. 2 S. 2, AsylVfG § 55 Abs. 2
Leitsätze:

Eine während des laufenden Asylverfahrens beantragte neue Aufenthaltserlaubnis, über die die Ausländerbehörde bisher nicht entschieden hat, löst nicht die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG aus.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.

 
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