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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 3706/06

Datum:
13.03.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 3706/06
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2007:0313.9K3706.06.00
 
Normen:
BauGB § 127 Abs 1, § 34, § 131 Abs 1 S 1, § 133 Abs 1
Leitsätze:

Erschlossensein eines Grundstücks; Bestehen eines Bebauungszusammenhangs bei Baulichem

 
Tenor:

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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