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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 3112/06

Datum:
23.10.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 3112/06
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2007:1023.9K3112.06.00
 
Schlagworte:
Ausübungsberechtigung, Berufsausbildung, Eletrotechniker
Normen:
§ 7b HwO, § 2 BKAZVO, § 1 EWGMwV
Leitsätze:

1. Eine Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO kann auch einem Bewerber erteilt werden, der eine vollzeitschulische Berufsausbildung nach Landesrecht erhalten hat und nicht im dualen System ausgebildet worden ist.

2. Der in § 7b HwO typisierte berufliche Werdegang ist im Einzelfall in seiner Gesamtheit dahin gehend zu betrachten, ob der Bewerber fachlich geeignet ist.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 7. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2006 verpflichtet, dem Kläger eine Ausübungsberechtigung gemäß § 7b Handwerksordnung für das Elektrotechniker-Handwerk zu erteilen.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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