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Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktesystem
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. August 2007 anzuordnen,
4ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 4 Abs. 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
5Im Hinblick auf die Antragsbegründung ist hinzuzufügen, dass gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG derjenige als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt, der mit 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen ist; in diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Dabei ist sie gemäß Satz 2 der Vorschrift an die rechtskräftigen Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. So liegt der Fall hier; der Antragsteller ist vorliegend mit (mindestens) 18 Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen. Dabei kann offen bleiben, ob die zu seinen Gunsten vom Antragsgegner vorgenommene Punktereduzierung von 20 Punkten um 2 Punkte auf 18 Punkte zu Recht erfolgt ist. Die Voraussetzung des § 4 Abs. 4 S. 1 StVG für eine Punktereduzierung dürften nicht vorliegen, weil der Antragsteller erst nach Erreichen von 15 Punkten mit dem Aufbauseminar begonnen hat und es nicht wie erforderlich vor Erreichen von 14 Punkten durchgeführt hat. Weitere Reduzierungstatbestände, namentlich die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 StVG, sind jedenfalls nicht erfüllt. Gegen ihn sind vor Erreichen von 14 und 18 Punk- ten die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (Verwarnung vom 8. Juni 2005 beim Stand von 10 Punkten) und Nr. 2 StVG (Aufbauseminaraufforderung vom 14. November 2005 beim Stand von 14 Punkten) ergriffen worden.
6Soweit der Antragsteller darüber hinaus vorträgt, dass aus Verhältnismäßigkeitsgründen nur mildere Mittel (wie etwaige weitere Nachschulungsmaßnahmen) angewandt werden dürften, weil die einzelnen Verkehrsordnungswidrigkeiten nur im unteren Vorwerfungsbereich" angesiedelt seien, ist dies nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ausgeschlossen und trifft auch in der Sache nicht zu. Weil es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene Entscheidung handelt, ist es darüber hinaus weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, die dargestellten beruflichen Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund des Umstandes möglich, dass der Antragsteller nach Zustellung der Entziehungsverfügung nunmehr an einer verkehrspsychologischen Rehabilitationsmaßnahme teilnimmt.
7Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B.
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