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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 726/07

Datum:
09.08.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 726/07
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2007:0809.7L726.07.00
 
Schlagworte:
Arzt, Berufserlaubnis, Gleichwertigkeit, Prüfung, Gleichwertigkeitsprüfung, Runderlass, Patientengefährdung, Patient, Gefährdung
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es den mit Schriftsatz vom 30. Juli 2007 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Juli 2007 wird wiederhergestellt, soweit darin die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie widerrufen worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

 
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