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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 656/07

Datum:
23.08.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 656/07
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2007:0823.7L656.07.00
 
Schlagworte:
Rücknahme der Fahrerlaubnis
Normen:
StVG § 2 Abs. 6, FeV § 21 Abs. 3
 
Tenor:

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Rücknahmebescheid des Antragsgegners vom 5. Juni 2007 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

 
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