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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 2840/06

Datum:
22.08.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 2840/06
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2007:0822.7K2840.06.00
 
Normen:
StVG § 2 Absatz 6 Satz 1, FeV § 21 Absatz 3 Satz 1
 
Tenor:

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 13. März 2006 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 16. August 2006 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Wiedererteilungsantrag des Klägers hinsichtlich der Fahrerlaubnis der Klasse B unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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