Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 K 926/04

Datum:
14.08.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 926/04
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2007:0814.6K926.04.00
 
Schlagworte:
Baugenehmigung, Bestimmtheit, Tanzschul-Center, Nachbarschutz
Normen:
BauO NRW § 75 Abs. 1, VwVfG NRW § 37 Abs. 1
Leitsätze:

Eine Baugenehmeiung für ein "Tanzschul-Center" mit "regelmäßigem Tanzschulbetrieb, Präsentationen, Tanz- und Musikveranstaltungen sowie Aufführungen" kann in nachbarrechtswidriger Weise unbestimmt sein und angesichts der tatsächlich durchgeführten Veranstaltungen einen bloßen Etikettenschwindel darstellen.

 
Tenor:

Die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen des Beklagten vom 15. Mai 2002 und 04. August 2000, letztere in Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 11. Juni 2003, sowie der Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises V. vom 22. Januar 2004 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank