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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 L 606/07

Datum:
20.06.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 L 606/07
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2007:0620.5L606.07.00
 
Schlagworte:
Doppelhaus, offene Bauweise, Rücksichtnahmegebot
Normen:
§ 34 Abs. 1 BauGB, § 22 Abs. 1 BauNVO, § 22 Abs. 2 BauNVO
Leitsätze:

Die Aufhebung eines bestehenden Doppelhauses durch einen einseitigen Ausbau einer Hauhälfte verstößt gegenüber der verbleibenden Haushälfte regelmäßig gegen das nachbarliche Rücksichtnahmegebot.

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der am 04. Juni 2007 erhobenen Klage der Antragstellerin - VG Gelsenkirchen 5 K 1476/07 - gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 07. Mai 2007 zur Erweiterung und Umbau des Wohnhauses L. F. 11 in C. wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 
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