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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 L 1014/07

Datum:
06.11.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 L 1014/07
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2007:1106.5L1014.07.00
 
Schlagworte:
Gaststätte, Vergnügungsstätte, Diskothek, Schank- und Speisewirtschaft, Mischgebiet, Gebietsgewährleistungsanspruch, Art der Nutzung, kerngebietstypisch, Rücksichtnahmegebot, Lärmimmissionen, ruhender Verkehr, Stellplatzpflicht, Wohnnutzung, Lärmbelästigung
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1, BauGB § 34 Abs. 2, BauNVO § 4 a Abs. 3 Nr. 2, BauNVO § 6, BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 8, BauNVO § 15 Abs. 1, BauNVO § 7 Abs. 2 Nr. 2, BauO NRW § 51 Abs. 1
Leitsätze:

Abgrenzung einer Vergnügungsstätte (Diskothek) von einer Schank- und Speisewirtschaft. Bei einer Diskothek mit Tanzfläche , Musikanlage, 150 qm Größe, Platz für 190 Personen und Öffnungszeiten am Wochenende von 21.00 Uhr bis 3.00/5.00 Uhr handelt es sich um eine kerngebietstypische Vergügungsstätte, die in einem Mischgebiet gegen den Gebietsgewährleistungsanspruch des Nachbarn verstößt. Der durch fehlende eigene Stellplätze der Diskothek in die Umgebungsstraßen abgedrängte ruhende Verkehr ist wegen der damit einhergehenden Lärmbeeinträchtigungen für die dortigen Wohngrundstücke rücksichtslos.

 
Tenor:

1. Die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller erhobenen Klage 5 K 2263/07 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 21. Juni 2007 zur Nutzungsänderung in eine Gaststätte mit Schankbetrieb, Musikdarbietungen und Tanzangebot auf dem Grundstück L. Straße 107 in F. wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 
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