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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 4825/04

Datum:
16.08.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 4825/04
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2007:0816.5K4825.04.00
 
Schlagworte:
Grundsteuererlass, strukturelle Veränderungen, atypische Umstände, Ertragsminderung, Vermietungsbemühungen, bauliche Veränderungen
Normen:
GrStG § 33
Leitsätze:

1) Ein Grundsteuererlass kommt nicht nur bei atypischen vorübergehenden, sondern auch bei strukturell bedingten Ertragsminderungen in Betracht.

2) Zu den Anforderungen an Vermietungsbemühungen bzw. wann auch bauliche Veränderungen in Betracht zu ziehen sind (hier bei einem kleineren Einzelhandelscenter), um einen Leerstand zu verhindern.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.

Im übrigen wird der Beklagte unter Aufhebung seines Bescheides vom 27. Mai 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2004 verpflichtet, der Klägerin die Grundsteuer für das Jahr 2003 in Höhe von 8.408,38 EUR zu erlassen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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