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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 3561/06

Datum:
23.08.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 3561/06
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2007:0823.5K3561.06.00
 
Schlagworte:
Sonderbau, Bürogebäude
Normen:
BauO NRW § 54 Abs. 1
Leitsätze:

1. Gebäude, deren Nutzung Besucherverkehr eröffnet, sind Sonderbauten nach § 54 Abs. 1 BauO NRW.

2. Die Liste des § 54 Abs. 3 BauO NRW a.F. kann zur Auslegung des § 54 Abs. 1 S. 1 BauO NRW herangezogen werden.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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