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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 3097/06

Datum:
03.12.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 3097/06
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2007:1203.5K3097.06.00
 
Schlagworte:
Grundsteuer, Hebesatz, Steuerhoheit, Straßenreinigungsgebühr, Subsidarität
Normen:
GG Art. 106 Abs. 6, GrStG § 25 Abs. 1, GrStG § 26, GO NRW § 77 Abs. 1
Leitsätze:

Den Gemeinden steht bei der Festsetzung des Grundsteuerhebesatzes ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Motiv, mit der Grundsteuer Einnahmeausfälle auf anderen Gebieten auszugleichen, ändert nichts an dem primären Zweck der Einnahmeerzielung. Es ist nicht zu beanstanden, die Grundsteuer zu erhöhen, um mit den erzielten Mehreinnahmen Einnahmeausfälle aus dem Wegfall der Straßenreinigungsgebühr zu kompensieren.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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