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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 2864/05

Datum:
08.03.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 2864/05
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2007:0308.5K2864.05.00
 
Schlagworte:
Grundsteuererlass, Kausalitätserfordernis, Mehraufwand
Normen:
GrStG § 32
Leitsätze:

1. Aus dem Kausalitätserfordernis folgt, dass im Falle der Eintragung eines Gebäudes in die Denkmalliste nicht jede grundstücksbezogene Ausgabe in die Kostenrechnung einzustellen ist, sondern nur diejenigen, die speziell durch den Denkmalschutz bedingt sind. Für jede Aufwendung ist deshalb zu prüfen, inwieweit ein entsprechender Aufwand auch ohne Denkmalschutz erforderlich wäre. Nur für den Fall, dass aufgrund der besonderen Anforderungen an die Pflege eines Denkmals ein besonderer Aufwand mit besonderen Kosten erforderlich wird, sind die Mehrkosten in die Gegenüberstellung der jährlichen Einnahmen und Ausgaben einsetzbar.

2. Dies gilt entsprechend auch für Rückstellungen für größere Reparaturen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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