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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 1950/06

Datum:
08.11.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 1950/06
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2007:1108.5K1950.06.00
 
Schlagworte:
Haftungsbescheid, GmbH, Geschäftsführer, Strohmann, Pflichtverletzung, Gewerbesteuer, Steuererklärung, Tilgung Kausalität, Gewerbesteuervorauszahlung, Liquidität, Zahlungsunfähigkeit
Normen:
AO § 191 Abs. 1, AO § 69, AO § 34, AO § 166, AO § 182 Abs. 1, AO § 184 Abs. 1, GewStG § 19 Abs. 2, GewStG § 20 Abs. 1
Leitsätze:

Ein als Strohmann eingesetzter Geschäftsführer einer GmbH haftet bei vorsätzlichzen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen für die Steuerschulden der GmbH. Für einen Geschätsführer besteht die Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung der GmbH und zur Tilgung der von ihr geschuldeten Steuern. Es fehlt an der für eine Haftunginanspruchnahme erforderlichen Kausalität, wenn im Zeitpunkt der Pflichtverletzung des Geschäftsführers eine aussichtsreiche Vollstreckungsmöglichkeit bei der GmbH mangels liquider Mittel nicht mehr bestand.

 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2005 in Gestalt des Änderungsbescheides 26. Mai 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2006 werden aufgehoben, soweit sie den Betrag von 11.837,00 EUR überschreiten.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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