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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 1418/06

Datum:
17.01.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 K 1418/06
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2007:0117.5K1418.06.00
 
Schlagworte:
Gegenvorstellung, Anhörungsrüge, außerordentlicher Rechtsbehelf
Normen:
VwGO § 152 a
Leitsätze:

Neben der Rüge nach § 152 a VwGO ist die Gegenvorstellung als außerordentlicher Rechtsbehelf nicht mehr statthaft.

 
Tenor:

Die Rüge des Klägers gegen den Beschluss der Kammer vom 17. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt insoweit die Kosten dieses Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 
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