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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 1301/02

Datum:
22.02.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 1301/02
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2007:0222.5K1301.02.00
 
Schlagworte:
Grundsteuererlass, struktureller Leerstand, atypische Umstände, Modernisierung, Renovierung, Umbau
Normen:
GrStG § 33
Leitsätze:

1. Mit der Vermietung von Mietwohnungen betreibt ein gewerbliches Immobilienunternehmen auf den Grundstücken, auf denen sich die Mietwohnungen befinden, keine eigengewerbliche Nutzung.

2. Die tatsächliche Dauer des Leerstandes eines Objekts stellt ein wichtiges Indiz für die Frage dar, ob ein strukturell bedingter Leerstand vorliegt.

3. Auf Renovierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen beruhende zeitweise Leerstände sind typischerweise zwangsläufig mit der Vermietung von langlebigen Wohnobjekten verbunden und fallen, auch wenn sie im Interesse einer wirtschaftlich effektiven Nutzung der Grundstücke objektiv unumgänglich sind, in den Risikobereich des Eigentümers und stellen keinen Erlassgrund im Sinne des § 33 GrStG dar.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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