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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 204/07

Datum:
09.03.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 204/07
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2007:0309.4L204.07.00
 
Schlagworte:
Studienbeitrag/Studiengebühr, Immatrikulation, Beitragssatzung, Rückmeldung, Hernaziehungsbescheid, Rechtsschutz gegen Studienbeitrag, Anordnungsanspruch
Normen:
HG NRW § 10, StBAG § 2, StBAG § 7, VwGO § 123
Leitsätze:

1. Zur Konkretisierung der Pflicht zur Entrichtung des Studienbeitrags bedarf es keines Verwaltungsaktes (Heranziehungsbescheides). Die Pflicht folgt aus § 7 Abs. 1 Nr. 1 StBAG i.V.m. der Beitragssatzung der Hochschule.

2. Sofern die Entrichtung des Studienbeitrags Voraussetzung für die Immatrikulation bzw. Rückmeldung ist, wird Rechtsschutz gegen die Erhebung des Studienbeitrags inzident im Rahmen des Rechtsschutzes gegen die Ablehnung der Immatrikulation oder die etwaige Exmatrikulation gewährt.

 
Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert beträgt 333, - Euro.

 
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