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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 K 3324/05

Datum:
19.01.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 3324/05
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2007:0119.3K3324.05.00
 
Schlagworte:
Beihilfe Bund, nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel, Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, Fürsorgepflicht
Normen:
BhV § 6 Abs. 1 Nr. 2b, SGB V § 92 Abs. 1 Nr. 6
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Änderung ihres Bescheides vom 23. Juni 2005 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2005 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 126,11 Euro zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.

 
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